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Teileigentum
Nutzung als Bordell unzulässig
05.11.2001 (GE 21/2001, Seite 1450) Teileigentum mit der Bestimmung „Laden“ darf nicht für einen bordellartigen Betrieb genutzt werden.
Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte durch einen früheren Beschluß die Nutzung von Teileigentum durch einen sog. Massagesalon untersagt. Der Eigentümerbeschluß wurde angefochten, der Anfechtungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Später wiederholten die Wohnungseigentümer den Untersagungsbeschluß, der wiederum angefochten wurde.
Das Urteil: Durch die Rechtsmittelrücknahme in dem ersten Anfechtungsverfahren wurde die mehrheitlich beschlossene Untersagung rechtskräftig. Damit wurde zugleich festgestellt, daß der erste Eigentümerbeschluß auch nicht etwa nichtig sei, weil er etwa in den Kernbereich des Teileigentums eingreife, das „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“ genutzt werden durfte. Die Rechtskraft erfaßt auch die Begründung des Gerichtsbeschlusses, daß nämlich eine Wohnanlage schon durch das Vorhandensein bordellartiger Betriebe entwertet wird, und daß auch die rund zwölfjährige Nutzung zu dem verbotenen Zweck nicht zu einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs geführt hat. Aus dieser Rechtskraft folgt, daß auch die Anfechtung des Zweitbeschlusses über die Untersagung, mit der ein Zeitpunkt für die Beendigung der Nutzung festgelegt wird, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
BayObLG, Beschluß vom 20. September 2001 - 2Z BR 39/01 - Wortlaut Seite 1471
Das Urteil: Durch die Rechtsmittelrücknahme in dem ersten Anfechtungsverfahren wurde die mehrheitlich beschlossene Untersagung rechtskräftig. Damit wurde zugleich festgestellt, daß der erste Eigentümerbeschluß auch nicht etwa nichtig sei, weil er etwa in den Kernbereich des Teileigentums eingreife, das „zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck“ genutzt werden durfte. Die Rechtskraft erfaßt auch die Begründung des Gerichtsbeschlusses, daß nämlich eine Wohnanlage schon durch das Vorhandensein bordellartiger Betriebe entwertet wird, und daß auch die rund zwölfjährige Nutzung zu dem verbotenen Zweck nicht zu einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs geführt hat. Aus dieser Rechtskraft folgt, daß auch die Anfechtung des Zweitbeschlusses über die Untersagung, mit der ein Zeitpunkt für die Beendigung der Nutzung festgelegt wird, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
BayObLG, Beschluß vom 20. September 2001 - 2Z BR 39/01 - Wortlaut Seite 1471