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Streupflicht
Nicht in den frühen Morgenstunden
05.11.2001 (GE 21/2001, Seite 1447) Der Vermieter muß den Zugang zur Mietsache von Schnee und Eis befreien. Das aber nicht rund um die Uhr.
Der Fall: Der Sohn der Mieterin wollte zur Frühschicht fahren; gegen 5 Uhr morgens kam es zu einem Unfall, weil die Garagenzufahrt nicht gestreut war. Die Schadensersatzklage blieb erfolglos.

Das Urteil: Mit Urteil vom 25. Juni 2001 stellte das Landgericht Berlin fest, daß eine Streupflicht rund um die Uhr nicht bestehe. Maßgeblich seien die vertraglichen Vereinbarungen oder eine stillschweigende Übung. Wenn sich daraus nicht ergebe, daß der Mieter schon zu einem so frühen Zeitpunkt mit einer geräumten Garagenzufahrt rechnen könne, entfalle eine Haftung des Vermieters. Unerheblich sei, ob dem Vermieter die Lebensgewohnheiten des Mieters (Schichtdienst) bekannt gewesen seien.
LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2001 - 62 S 85/01 - Wortlaut Seite 1468