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Betriebskostenabrechnung
Mieter muß Einwände im einzelnen konkretisieren
05.11.2001 (GE 21/2001, Seite 1446) Über nichts wird im Mietrecht so gestritten wie über Betriebskosten. Einige immer wiederkehrende Fragen behandelt ein neues Landgerichts-Urteil.
Der Fall: Der Mieter einer preisgebundenen Wohnung hatte verschiedene Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen nicht beachtet, da sie nach seiner Meinung unwirksam waren. Es ging insbesondere um die Hauswartskosten, um Sperrmüllkosten und um die Wahrung der Ausschlußfrist von einem Jahr nach § 20 NMV bei einer Abrechnung nach Sollvorschüssen.

Das Urteil: Mit Urteil vom 30. August 2001 verwies das Landgericht Berlin auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach der Mieter konkrete Einwände zu erheben habe. Da er dies nicht getan hatte, folgte das Landgericht der Vermieterin, die bezüglich der Hauswartskosten einen Abzug von 5 % für geringfügige Verwaltungstätigkeiten vorgenommen hatte. Bei den Sperrmüllkosten meinte allerdings die 62. Kammer, der Hinweis in der Abrechnung reiche nicht, daß der Verursacher trotz intensiver Bemühungen des Hauswarts nicht habe festgestellt werden können. Was der Vermieter in solchen Fällen denn darüber hinaus noch konkret in die Abrechnung hineinschreiben soll, läßt die Kammer allerdings offen. Die Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten hielt die Kammer wegen fehlender Erläuterung für unwirksam. Die Erläuterung in der Betriebskostenabrechnung reiche nicht aus, zumal der zugrunde gelegte Erhöhungsfaktor nicht nachvollziehbar sei. Die Vermieterin hatte nach Sollvorschüssen abgerechnet und dann zugleich, allerdings nach Ablauf der Ausschlußfrist von einem Jahr, die fehlenden Vorauszahlungen eingeklagt. Das Landgericht meint, daß dann stillschweigend eine Erhöhung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung um die Differenz zwischen Sollbeträgen und Istzahlungen geltend gemacht werde.
LG Berlin, Urteil vom 30. August 2001 - 62 S 106/01 - Wortlaut Seite 1469