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Baugenehmigung
Ein Muß: Ermessensfehlerfreier vorbehaltener Widerruf
05.11.2001 (GE 21/2001, Seite 1445) Grundsätzlich sind alle Handlungen der Behörde durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar. Ein Privatmann kann vereinbaren, daß Rücktritt oder Widerruf möglich sein sollen; die Behörde, hier das Bezirksamt Mitte, kann das nicht.
Der Fall: Die Antragstellerin hatte die Baugenehmigung für die Aufstellung eines Riesenposters in der Leipziger Straße unter dem Vorbehalt des jederzeit zulässigen Widerrufs erhalten, wenn öffentlich-rechtliche Belange es erfordern. Nachdem das Bundesministerium für Finanzen und der Bundesrat in der Nachbarschaft ihre Amtstätigkeit aufgenommen hatten, widerrief das Bezirksamt die Genehmigung, da die Würde und der repräsentative Status dieser Institutionen durch das Verbleiben des Riesenposters beeinträchtigt wären. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bekam die Antragstellerin nach Widerspruch vom OVG Berlin recht.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. Juli 2001 stellte das OVG Berlin fest, daß nach der konkreten städtebaulichen Situation voraussichtlich die Ausübung des Widerrufs nicht ermessensfehlerfrei geschehen sei. Maßgeblich sei nämlich, daß nach wie vor die bauliche Situation in der Leipziger Straße ein Provisorium darstelle, so daß kein hohes ästhetisches Niveau angelegt werden dürfe. Da es allein auf die städtebauliche Situation ankomme, sei die Berufung auf eine Beeinträchtigung der Würde eines Verfassungsorgans unerheblich.
OVG Berlin, Beschluß vom 27. Juli 2001 - OVG 2 S 3.01 - Wortlaut Seite 1477
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. Juli 2001 stellte das OVG Berlin fest, daß nach der konkreten städtebaulichen Situation voraussichtlich die Ausübung des Widerrufs nicht ermessensfehlerfrei geschehen sei. Maßgeblich sei nämlich, daß nach wie vor die bauliche Situation in der Leipziger Straße ein Provisorium darstelle, so daß kein hohes ästhetisches Niveau angelegt werden dürfe. Da es allein auf die städtebauliche Situation ankomme, sei die Berufung auf eine Beeinträchtigung der Würde eines Verfassungsorgans unerheblich.
OVG Berlin, Beschluß vom 27. Juli 2001 - OVG 2 S 3.01 - Wortlaut Seite 1477