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Kegelbahn
Genehmigung blieb wirksam
30.01.2000 (GE 1/2000, 17) Eine Kegelbahn in einem allgemeinen Wohngebiet bleibt auch dann zulässig, wenn eine spätere höhere Nutzung sie eigentlich nicht mehr genehmigungsfähig macht.
Nach § 4 der Baunutzungsverordnung dürfen in allgemeinen Wohngebieten zur Versorgung dienende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 29. Oktober 1998 mit dem Fall einer Kegelbahn zu beschäftigen, die in den 60er Jahren genehmigt worden war. Der geschäftstüchtige Pächter schaffte es, die Kegelbahn auch für auswärtiges Publikum attraktiv zu machen, was zu einer erhöhten Lärmbelästigung für die Nachbarn führte. Diese meinten, durch die Ausweitung der Nutzung sei der Betrieb der Kegelbahn im Wohngebiet nicht mehr genehmigungsfähig und sie verlangten ein Einschreiten der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht war da anderer Auffassung und wies darauf hin, daß grundsätzlich abzustellen sei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung, wenn dabei auch die zukünftige Entwicklung mit zu berücksichtigen sei. Unvorhersehbare Veränderungen in der Verhaltensweise der Bevölkerung wie die durch Motorisierung gesteigerte Mobilität machten jedoch eine Genehmigung nicht unwirksam. Auch ein Einschreiten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz komme nicht in Betracht, da ein Widerruf im öffentlichen Interesse nicht möglich sei.
BVerwGm, Beschluß vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 67.