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Grundstücksverkäufe
Spekulationsgewinne und Aussetzung der Vollziehung
19.10.2001 (GE 20/2001, Seite 1394) Gewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken können steuerpflichtig sein, wenn die gesetzliche Frist zwischen Erwerb und Veräußerung noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist ist von zwei auf zehn Jahre verlängert worden (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und gilt rückwirkend auch für Grundstücke, für die die bisherige zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist und die jetzt verkauft werden.
Beispiel: Ein in 1993 gekauftes Grundstück wird 2001 verkauft. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, da die zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf noch nicht abgelaufen sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Rückwirkung dieser Besteuerungsvorschrift für möglicherweise verfassungswidrig (Beschluß vom 5. März 2001 - IX B 90/00). Die Finanzverwaltung läßt entsprechende Einspruchsverfahren bis zum Abschluß der gerichtlichen Klärung dieser Frage ruhen und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden (OFD Koblenz, Verfügung vom 18. April 2001 - S 2256 A - St 31 1).
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind allerdings zweischneidig.
Geht das Musterverfahren des BFH negativ aus, muß man die offenen Steuern nachzahlen und obendrein für jeden Monat 0,5 % Zinsen. Kommt die juristische Klärung drei Jahre nach Aussetzung der Vollziehung, erhält das Finanzamt für 20.000 DM Steuerschulden 3.600 DM Zinsen. Ohne Aussetzung der Vollziehung sieht es dagegen keinen Pfennig extra. Endet das Verfahren positiv, dann muß das Finanzamt die erhaltenen Steuern samt 0,5 % Zinsen im Monat zurückzahlen. Das sind 6 % Rendite im Jahr.
Der sog. Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist die Einkommensteuer 2000 betroffen, beginnt der Zinslauf folglich erst am 1. April 2002, da die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 entstanden ist. Auf die (tatsächliche) Festsetzung der Einkommensteuer durch die einzelnen Finanzämter kommt es folglich nicht an.
Die Frage, ob Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, sollte daher nach den individuellen finanziellen Gegebenheiten entschieden werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Rückwirkung dieser Besteuerungsvorschrift für möglicherweise verfassungswidrig (Beschluß vom 5. März 2001 - IX B 90/00). Die Finanzverwaltung läßt entsprechende Einspruchsverfahren bis zum Abschluß der gerichtlichen Klärung dieser Frage ruhen und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden (OFD Koblenz, Verfügung vom 18. April 2001 - S 2256 A - St 31 1).
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind allerdings zweischneidig.
Geht das Musterverfahren des BFH negativ aus, muß man die offenen Steuern nachzahlen und obendrein für jeden Monat 0,5 % Zinsen. Kommt die juristische Klärung drei Jahre nach Aussetzung der Vollziehung, erhält das Finanzamt für 20.000 DM Steuerschulden 3.600 DM Zinsen. Ohne Aussetzung der Vollziehung sieht es dagegen keinen Pfennig extra. Endet das Verfahren positiv, dann muß das Finanzamt die erhaltenen Steuern samt 0,5 % Zinsen im Monat zurückzahlen. Das sind 6 % Rendite im Jahr.
Der sog. Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist die Einkommensteuer 2000 betroffen, beginnt der Zinslauf folglich erst am 1. April 2002, da die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 entstanden ist. Auf die (tatsächliche) Festsetzung der Einkommensteuer durch die einzelnen Finanzämter kommt es folglich nicht an.
Die Frage, ob Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, sollte daher nach den individuellen finanziellen Gegebenheiten entschieden werden.