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Maklerprovision
Verflechtung bei Vertreterbestellung?
11.10.2000 (GE 1/2000, 17) Ein Makler muß neutral bleiben. Eine zu enge Bindung oder Verflechtung an oder mit einer Seite führt zum Verlust der Maklerprovision.
Dem Makler steht ein Vergütungsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er ein "ehrlicher Makler" ist, also zwischen den Parteien des von ihm vermittelten Vertrages neutral bleibt. Eine zu enge Interessenbindung oder Verflechtung einer Seite ist damit nicht zu vereinbaren und läßt den Maklerlohnanspruch entfallen. Das Landgericht Berlin hatte sich in seinem Urteil vom 4. März 1999 mit einem Fall zu beschäftigen, wo der Makler den Grundstückskaufvertrag mit allen Einzelheiten hatte aushandeln lassen; es stand lediglich noch die notarielle Beurkundung aus. Ehe es dazu kam, wurde der Makler als gesetzlicher Vertreter für einen Verkäufer nach Art. 233 § 2 EGBGB bestellt, weil sonst nämlich der Kaufvertrag nicht hätte abgeschlossen werden können. Der Käufer verweigerte mit der Berufung die Zahlung der Maklerprovison, da der Makler nunmehr auf Seiten der Verkäufer aufgetreten sei. Das Landgericht konnte ihm darin nicht folgen und meinte, schon vor der nur aus formalen Gründen nötigen Bestellung als gesetzlicher Vertreter habe der Makler alle geschuldeten Leistungen erbracht und könne deshalb auch die Provision verlangen.
LG Berlin, Urteil vom 4. März 1999 - 30.O.601/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 61.
LG Berlin, Urteil vom 4. März 1999 - 30.O.601/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 61.






