Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kündigung
Nicht im Namen der Hausverwaltung
19.10.2001 (GE 20/2001, Seite 1378) Viele Hausverwaltungen handeln so, als seien sie selbst Vermieter. Dabei sind sie bloß dessen Vertreter, was insbesondere bei einer Kündigung Folgen haben kann.
Der Fall: Die Hausverwaltung hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, der im Namen der Hausverwaltung das Mietverhältnis kündigte. Die Räumungsklage wurde zunächst auch von der Hausverwaltung im eigenen Namen erhoben und erst später richtigerweise auf den Vermieter umgestellt. Es folgte dann eine zweite Kündigung im Namen des Vermieters.

Das Urteil: Mit Urteil vom 21. Juni 2001 hielt das Landgericht Berlin die erste Kündigung für unwirksam. Zwar wirkt nach § 164 BGB eine von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung für den Geschäftsherrn. Das war hier aber die Hausverwaltung, und nicht der Vermieter, den wiederum die Hausverwaltung zu vertreten hatte. Die Kündigung des Rechtsanwalts der Hausverwaltung war deshalb unwirksam; sie hätte im Namen des Vermieters erfolgen müssen.
LG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2001 - 62 S 3/01 - Wortlaut Seite 1403