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Mietausfallschaden
Vermieter darf Markt austesten
19.10.2001 (GE 20/2001, Seite 1377) Nach einer fristlosen Kündigung des Vermieters haftet der Mieter auf Schadensersatz für Mietausfallschaden. Dabei darf der Vermieter zunächst versuchen, die Räume zu einer höheren Miete zu vermieten.
Der Fall: Nach erheblichen Zahlungsrückständen kündigte der Vermieter fristlos und versuchte eine Anschlußvermietung zu einer höheren Miete. Seine Bemühungen waren jedoch erst nach etwa einem Jahr erfolgreich; den Mietausfallschaden machte er gegen den Vormieter geltend.

Das Urteil: Mit Urteil vom 20. August 2001 bezog sich das Kammergericht auf die Rechtsprechung des BGH, wonach es sich um einen Schadensersatzanspruch eigener Art nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung handelt. Bis zum Zeitpunkt der möglichen Kündigung durch den Mieter haftet also der Mieter in solchen Fällen auf Ersatz des Mietausfallschadens. Ein Mitverschulden war dem Vermieter nicht zur Last zu legen, denn er hatte zwar zunächst eine Neuvermietung zu einer Miete von 2.500 DM (statt wie bisher von 2.189,86 DM) versucht. Das war noch legitim angesichts des Umstandes, daß die Miete vorher seit 1991 unverändert geblieben war. Der Vermieter, so das KG, dürfe den Markt austesten.
KG, Urteil vom 20. August 2001 - 20 U 1221/00 - Wortlaut Seite 1402