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Änderung der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
Privilegierung der Erdgeschoßwohnungen
19.10.2001 (GE 20/2001, Seite 1388) Der Berliner Senat hat die Änderung der 2. Berliner Zweckentfremdungsverbot-VO beschlossen. Die Vorlage mußte noch durch den Rat der Bürgermeister (vorgesehen für den 18. Oktober, also nach Redaktionsschluß – 15. Oktober), wo allerdings keine Änderungen zu erwarten sind. Nachstehend eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen, damit Betroffene sich auf die neue Situation möglichst frühzeitig einstellen können. Sobald die Änderungsverordnung im Wortlaut im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht sein wird, wird eine ausführliche Erläuterung folgen.
1. Leerstand – Bei Wohnungen, die verkauft werden sollen, liegt eine Zweckentfremdung künftig erst vor, wenn der Wohnraum länger als zwölf Monate leersteht.

2. Teilgewerbliche Nutzung – Genehmigungsfrei ist auch künftig die anderweitige Verwendung von weniger als 50 % der Wohnfläche durch den Wohnungsinhaber, allerdings muß die Wohnung künftig nur „den einzigen Berliner Wohnsitz“ bilden. Bisher war das nur zulässig, wenn es der „ausschließliche Wohnsitz“ war.

3. Einfamilienhäuser – Keine Genehmigung bei „baulicher Umgestaltung von Einfamilienhäusern, soweit dadurch die Wohnraumeigenschaft nicht aufgegeben wird“.

4. Erdgeschoßwohnungen – Die gewerbliche Nutzung von Erdgeschoßwohnungen ist künftig im Prinzip genehmigungsfrei, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
— EG-Wohnungen mit behindertengerechter Ausstattung
— EG-Wohnungen im „reinen“ oder „allgemeinen Wohngebiet“
— im unbeplanten Innenbereich, wenn die nähere Umgebung einer der beiden Einstufungen (reines oder allgemeines Wohngebiet) entspricht.

5. Genehmigungsanspruch – Eine Genehmigung ist zu erteilen (Rechtsanspruch):
— bei Schaffung von Ersatzwohnraum
— bei Nutzung durch ärztliche (Praxen), soziale, gesundheitliche, erzieherische, therapeutische oder kulturelle Einrichtungen, für die in diesem Bereich ein Bedarf besteht
— wenn zumindest ein zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Arbeits- oder Ausbildungsplatz geschaffen wird in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Quartiersmanagementgebieten und Großsiedlungen in Ost-Berlin
— wenn die Zweckentfremdung der Verbesserung des Wohnumfeldes, „insbesondere der Hebung sozialer städtischer Lebensbedingungen dient (Gastronomie, Einzelhandel u. ä.)“
— wenn Wohnraum als Studentenwohnheim genutzt werden soll.

6. Ausgleichszahlungen – Keine Ausgleichsabgaben werden verlangt bei
— Schaffung von Ersatzwohnraum
— genehmigtem Leerstand oder Abbruch (Ersatzgenehmigung)
— Nutzung als Studentenwohnheim
— wenn zumindest ein zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Arbeits- oder Ausbildungsplatz in den genannten Gebieten geschaffen wird.
Bei Genehmigung wegen
— Nutzung durch ärztliche (Praxen), soziale, gesundheitliche, erzieherische, therapeutische oder kulturelle Einrichtungen, für die in diesem Bereich ein Bedarf besteht
— Verbesserung des Wohnumfeldes, „insbesondere der Hebung sozialer städtischer Lebensbedingungen dient (Gastronomie, Einzelhandel u. ä.)“
darf eine Ausgleichsabgabe nur dann verlangt werden, wenn durch die Zweckentfremdung ein höherer Ertrag erwirtschaftet wird als durch eine Wohnnutzung.

7. Daten – Die Erhebung personenbezogener Daten wird geradezu maßlos ausgedehnt.