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Gesellschaftsrecht
Bei Formenmißbrauch persönliche Haftung
11.10.2000 (GE 1/2000, 16) Der Gesellschafter einer GmbH muß unter bestimmten Umständen auch persönlich für Schulden der GmbH einstehen.
Ein Mann hatte eine GmbH gegründet und als Alleingesellschafter den Mindestbetrag der Stammeinlage eingezahlt. Geschäftsführer waren zunächst sein Freund, dann seine Ehefrau, ohne daß diese tatsächlich auch in den Geschäftsbetrieb Einfluß nahmen. Als eine Dachdeckerfirma erhebliche Werklohnforderungen gegen die GmbH einklagte, nahm sie neben der GmbH, in die voraussichtlich zahlungsunfähig war, auch den Alleingesellschafter in Anspruch. Mit Urteil vom 13. Oktober 1999 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und meinte, die konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes über die Haftung des beherrschenden Unternehmens seien entsprechend anzuwenden. Der Alleingesellschafter sei wie ein solches beherrschendes Unternehmen zu behandeln und müsse deshalb persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH einstehen. Wer also eine GmbH nur zu dem Zwecke gründet, seine persönliche Haftung für die Geschäfte, die er nach wie vor betreibt, auszuschließen, haftet gleichwohl gegenüber den Gläubigern persönlich. Das Urteil kann vielen Mittelständlern Mut machen, deren Schuldnerin (GmbH) sich wegen Vermögenslosigkeit in Luft aufzulösen droht.
LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 28 O 15/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 60.
LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 28 O 15/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 60.






