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Nachbarklagen
Fleischereibetrieb durfte weiterarbeiten
08.10.2001 (GE 19/2001, Seite 1313) Nach § 906 BGB muß ein Nachbar eine unwesentliche Beeinträchtigung durch Gerüche, Geräusche und andere Einwirkungen dulden. Wenn keine amtlichen Grenzwerte vorliegen, geht der Richter schon einmal selbst schnuppern, um festzustellen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Der Fall: Das Amtsgericht hatte auf Beschwerden des Nachbarn über unerträgliche Wurstgerüche in seiner Wohnung der Unterlassungsklage stattgegeben, wonach die Wurstherstellung in der Fleischerei praktisch untersagt wurde. Auf die Berufung beraumte das Landgericht einen Termin zur „Augenscheinseinnahme“ an (den Begriff der „Geruchsprobe“ kennt die ZPO nicht).

Das Urteil: Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die Unterlassungsklage ab und meinte, es liege eine nur unwesentliche Zuführung von Gerüchen im Sinne des § 906 BGB vor. Amtliche Grenzwerte existierten nicht, so daß es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers ankomme, ob eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Im Schlafzimmer des Klägers sei jedoch nur ein kaum wahrnehmbarer Wurstgeruch für die Kammer festzustellen gewesen.
LG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2001 - 55 S 504/99 - Wortlaut Seite 1339