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Strompreise
Bewag-Tarif unwirksam
08.10.2001 (GE 19/2001, Seite 1308) Das Landgericht Berlin hält die von der Senatsverwaltung genehmigten Bewag-Tarife für unbillig und hat deshalb durch rechtskräftiges Urteil die Bewag zur Rückzahlung eines Teils der von einem Privathaushalt geleisteten Stromkosten verurteilt.
Der Fall: Der Kläger schloß aus der Tatsache, daß der Berliner Stromversorger Bewag im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes den Preis für die Kilowattstunde über Nacht um 10 Pfennig senken konnte, daß der Strom vorher nicht „möglichst preisgünstig“ angeboten worden sei - das aber fordert die Bundestarifordnung Elektrizität.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin stützt sich in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge billig im Sinne des § 315 BGB sein müssen. Ob sie das sind, hat im Streitfall das Versorgungsunternehmen nachzuweisen. Die bloße Tatsache, daß die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie diese Tarife genehmigt hatte, reicht dafür nicht aus, da die Senatsverwaltung kein außenstehender und objektiver Dritter ist, sondern es sich bei der Bewag um ein überwiegend dem Land Berlin gehörendes Unternehmen handelt. Das Landgericht sah deshalb die Behauptung des Kunden, die Preise seien um 30 % überhöht, als unstreitig an. Da es sich um eine Berufungsentscheidung handelt, ist das Urteil rechtskräftig.

Der Kommentar: Bewag-Kunden, die unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Berlin ihre Stromrechnung eigenmächtig kürzen, sollten vorsichtig sein, denn es ist durchaus zweifelhaft, ob das Urteil auch für die Zukunft Bestand hat. Das Landgericht weist ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf die der Vertragspartner angewiesen ist, der Billigkeitskontrolle unterliegen. Das gilt also nur für Monopolunternehmen wie etwa die Berliner Wasserbetriebe. Seit einiger Zeit kann in Berlin jedermann Strom bei Bewag-Konkurrenten kaufen. Wem die Bewag zu teuer ist, der kann einfach den Versorger wechseln. Das Urteil dürfte deshalb nur für die vergangenen Monopolzeiten Bedeutung haben.
LG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2001 - 55 S 369/00 - Wortlaut Seite 1338