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Zweckentfremdungsverbot
Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs
08.10.2001 (GE 19/2001, Seite 1307) Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache dauern in Berlin oft mehrere Jahre, so daß den vorab erlassenen Eilentscheidungen große Bedeutung zukommt. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen ist allerdings unzulässig.
Der Fall: Das Bezirksamt hatte gegen die Wohnungseigentümerin ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot verhängt. Gleichzeitig war die Wiederzuführung zu Wohnzwecken unter Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet worden. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Eigentümerin Einspruch ein, über den das Amtsgericht Tiergarten zu verhandeln hatte, und gegen den Bescheid über die Androhung eines Zwangsgeldes Widerspruch, über den im vorläufigen Rechtsschutz Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ergingen. Vorläufiger Rechtsschutz wurde abgelehnt; das Verfahren über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid setzte das AG aus, nachdem die Eigentümerin Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide und Verwaltungsgerichtsentscheidungen eingelegt hatte.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 29. August 2001 hielt der Verfassungsgerichtshof Berlin die Beschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Nur in rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen könne das Verfassungsgericht schon vorher entscheiden; das sei für die Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot in Berlin fortbestehe, nicht der Fall. Die Eigentümerin habe deshalb nicht nur den Instanzenzug für das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchlaufen, sondern auch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache abzuwarten. Die Eilentscheidungen stellten keine endgültige Klärung dar, zumal dort die Lage des Berliner Wohnungsmarktes noch nicht einmal im Ansatz erörtert worden sei. Schließlich müsse ein Verfassungsverstoß auch schon bei den Instanzgerichten gerügt werden, hier also, daß die Fortdauer des Zweckentfremdungsverbots verfassungswidrig sei.
Im übrigen, so die Verfassungsrichter süffisant, werde die Eigentümerin während des Hauptsacheverfahrens doch nur zu dem gezwungen, was sie vorgab, ohnehin zu tun: nämlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Interessant an der Entscheidung ist auch der Hinweis des Gerichts, die Sache sei doch ggf. von den Fachgerichten dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorzulegen …
VerfGH Berlin, Beschluß vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Wortlaut Seite 1332
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 29. August 2001 hielt der Verfassungsgerichtshof Berlin die Beschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Nur in rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen könne das Verfassungsgericht schon vorher entscheiden; das sei für die Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot in Berlin fortbestehe, nicht der Fall. Die Eigentümerin habe deshalb nicht nur den Instanzenzug für das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchlaufen, sondern auch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache abzuwarten. Die Eilentscheidungen stellten keine endgültige Klärung dar, zumal dort die Lage des Berliner Wohnungsmarktes noch nicht einmal im Ansatz erörtert worden sei. Schließlich müsse ein Verfassungsverstoß auch schon bei den Instanzgerichten gerügt werden, hier also, daß die Fortdauer des Zweckentfremdungsverbots verfassungswidrig sei.
Im übrigen, so die Verfassungsrichter süffisant, werde die Eigentümerin während des Hauptsacheverfahrens doch nur zu dem gezwungen, was sie vorgab, ohnehin zu tun: nämlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Interessant an der Entscheidung ist auch der Hinweis des Gerichts, die Sache sei doch ggf. von den Fachgerichten dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorzulegen …
VerfGH Berlin, Beschluß vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Wortlaut Seite 1332






