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Wohngeld
Zwangshypothek: WEG-Verwalter eintragen
08.10.2001 (GE 19/2001, 1312) Das Kammergericht hat dem BGH die Frage vorgelegt, ob es nicht möglich sei, daß der Verwalter als Gläubiger einer Zwangshypothek, der ein Zahlungsanspruch auf rückständiges Wohngeld zugrunde liegt, eingetragen wird.
Der Fall: Ein WEG-Verwalter beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek gegen einen Wohnungseigentümer, der rückständiges Wohngeld zugrunde lag. Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück, weil nicht der Verwalter, sondern die im Titel nicht näher bezeichnete Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gläubiger der Forderung sei.

Das Urteil: Das Kammergericht hat, wegen beabsichtigter Abweichung von einer Entscheidung des OLG Celle, die Frage dem BGH vorgelegt, weil es - anders als Celle - meint, der Verwalter könne in einem solchen Fall als Gläubiger der Zwangshypothek eingetragen werden.
KG, Vorlagebeschluß vom 6. März 2001 - 1 W 8009/00 - Wortlaut Seite 1341
BayObLG, Beschluß vom 28. März 2001 - 2Z BR 31/01 - Wortlaut Seite 1339