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Schadenverhütungsforum der Feuersozietät am 23. Oktober
Graffiti und Brandschutz
08.10.2001 (GE 19/2001, Seite 1296) Graffiti hat viele Gesichter, und der Meinungsbogen spannt sich vom Ausdruck der Jugendkultur bis zur Sachbeschädigung oder von Kunst bis Vandalismus. Die geführten Diskussionen zu diesem Phänomen, das längst nicht mehr nur das Großstadtbild prägt, entzünden sich an diesen Gegensätzen.


Eben zu diesem Spannungsfeld wird auf dem FORUM 2001 zur Schadenverhütung der Feuersozietät am 23. Oktober 2001 eine Diskussionsplattform geboten, die eine Hilfestellung zur eigenen Positionierung geben soll, um aus dieser Position heraus geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund beginnt die Vortragsreihe mit den beiden Themen „Graffiti - gesellschaftliche Bedingungen und soziale Ansätze” und „Prävention und Technik contra Graffiti”.
Wird über den Schadenumfang, der durch Graffiti und deren Beseitigung jährlich in Berlin verursacht wird, gesprochen, so nennen offizielle Stellen (wie die Polizei) die Summe von ca. 20 Mio. DM und Vereine, die sich präventiv mit der Graffitibekämpfung beschäftigen, von sogar 100 Mio. DM. In jedem Fall ist es ärgerlich, wenn die Beseitigung aller gegen den Willen des Eigentümers vorgenommenen Verunstaltungen diese enormen Finanz- und Zeitaufwendungen erfordert. An dieser Stelle gilt es, die Erkenntnis, daß lokale Präventivmaßnahmen gekoppelt mit dem Wissen über technisch effektive Verfahren zur Beseitigung oder auch im Vorfeld mögliche Schutzmaßnahmen zu den effektivsten Ansätzen zählen, verstärkt zu publizieren und Interessengemeinschaften zu bilden.
Lokale Präventivmaßnahmen greifen besonders beim Verursacher - zu 80 % Jugendliche im Alter von 14 bis 20 Jahren - und können z. B. das Anbieten von Freiflächen, eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit der Interessengruppen, das Durchführen von Projekten in öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Schulen), das Setzen von Schwerpunkten in der lokalen Jugendarbeit und eine gemeinsame Planung und Gestaltung des Lebensraumes sein. Dazu zählt auch die schnelle Beseitigung von Graffiti. Voraussetzung ist hier eine gute Kenntnis der technischen Möglichkeiten und Präventivmaßnahmen. In Abhängigkeit der zu reinigenden Flächen und Untergründe gibt es heute wirkungsvolle Methoden. Die Palette reicht hierbei von mechanischen bis hin zu chemisch wirkenden Verfahren. Besonderes Augenmerk sollte bereits den vorbeugenden Schutzmaßnahmen bzw. -beschichtungen zukommen. Diese sind in der Regel kostengünstiger als eine aufwendige Reinigung bzw. Beseitigung von Graffiti und sollten bei der Sanierungsplanung für Gebäudefassaden bereits Berücksichtigung finden.

GE 19/2001, Seite 1303

Zweckentfremdung
Keine Mitwirkung von Haus & Grund an Novellierung

Verbände werden bei Gesetzgebungsvorhaben, die sie betreffen, zu Stellungnahmen aufgefordert - so auch Haus & Grund Berlin zur diesmaligen Novellierung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung. Das lehnte der Verband diesmal ab. Wir dokumentieren nachstehend das Schreiben des Landesvorsitzenden Becker an Senator Peter Strieder:
„Von Ihrem Angebot, inhaltlich zu der beabsichtigten Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Stellung zu nehmen, möchten wir jedoch keinen Gebrauch machen.
Haus & Grund Berlin ist weiterhin der Auffassung, daß für die Aufrechterhaltung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung die erforderliche Rechtsgrundlage nicht besteht. Angesichts der auch von Ihnen öffentlich eingeräumten Leerstandsquote in Berlin kann keine Rede davon sein, daß die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei. Sie selbst haben anläßlich der Veröffentlichung des letzten Mietspiegels die gute Wohnraumversorgung in Berlin hervorgehoben und als einen Standortvorteil Berlins - insoweit im übrigen zu Recht - bezeichnet. Auch die wiederholt in Presseveröffentlichungen beklagte schlechte wirtschaftliche Situation der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, jüngst berichtet aus Marzahn, wird mit den hohen Leerständen begründet; sogar der Abriß von Neubauwohnraum wird in diesem Zusammenhang erörtert.
Jeder Aufrechterhaltung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung steht somit der Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn geschrieben. Wir sehen deshalb keine Möglichkeit, etwa an der Aufrechterhaltung dieses rechtswidrigen Zustandes mitzuwirken und rechnen mit Ihrem Verständnis.“