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Erschließungskosten für Datschengrundstücke
08.10.2001 (GE 19/2001, Seite 1289) Obwohl der Gesetzgeber dem Vorgang des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligungen der Eigentümer von Datschengrundstücken zu beseitigen, nur sehr halbherzig nachgekommen ist (vgl. GE 2001 [18], 1244 ff.), tobt der Präsident des Nutzerverbandes VDGN, Eckhart Beleites.
Ihm ist das noch zuviel, und er schreckt in der neuesten Ausgabe seines Verbandsorgans nicht einmal vor Falschrechnungen zurück, um seine Sache zu fördern. Bekanntlich sollen die Nutzer ja hälftig für Erschließungskosten bezahlen. Nach der Beleites‘schen Milchmädchenrechnung wird daraus sogar eine Einnahmequelle für den Eigentümer. Beleites rechnet wie folgt: Anschlußbeitrag - angenommen - 10.000 DM, wofür der Eigentümer einen Kredit aufnimmt und jährlich rund 600 DM Zinsen zahlt. Die 10.000 DM seien als Werbungskosten abzugsfähig und könnten auf fünf Jahre verteilt werden, was pro Jahr 2.000 DM an Werbungskosten ergebe. Nur leider sind Anschlußbeiträge bei der erstmaligen Erschließung keine Werbungskosten, sondern Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Und damit noch nicht einmal abschreibungsfähig, geschweige denn als Werbungskosten abzugsfähig. Und verteilt werden können Werbungskosten, wenn‘s denn welche wären, übrigens auch nicht. Bei seinem Beispiel rechnet Beleites weiter: 2.000 DM Werbungskostenabzug pro Jahr ergäben bei einem Steuersatz von 30 % 600 DM Steuerersparnis. Womit die Zinsen ausgeglichen wären. Vom Nutzer erhalte er die auf zehn Jahre verteilten 50 % des Anschlußbeitrages, also 500 DM, die natürlich versteuert werden müßten (150 DM Steuern), womit dem Grundstückseigentümer 350 DM als Gewinn verblieben. Aber noch nicht einmal die falsche, weil auf falschen Annahmen beruhende Beispielsrechnung ist in sich richtig, weil der Eigentümer schließlich nur fünf Jahre lang eine Steuerersparnis von 600 DM hätte, für die nächsten fünf hätte er, da der Mieter ja 500 DM zahlt, 100 DM Verlust. Die könnte er dann als Werbungskosten geltend machen, es sei denn, was eigentlich nahe liegt bei der Höhe der Nutzungsentgelte einerseits und den Aufwendungen der Grundstückseigentümer andererseits, man betrachtet das ganze steuerrechtlich als Liebhaberei. Aber selbst aus dieser Überlegung würde Herr Beleites sicherlich noch irgendwelche Vorteile der Eigentümer mutmaßen, um seinen Nutzern das Gefühl zu vermitteln, die Wessis würden sie wieder einmal über den Löffel balbieren.






