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3-Kilometer-Verbot
Willkür des Vermieters unzulässig
11.10.2000 (GE 1/2000, 16) Die Betreiber von Einkaufszentren vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, daß sie im Umkreis von 3 Kilometern kein gleichartiges Geschäft betreiben dürfen. Diese Klausel ist unwirksam.
Konkurrenzschutzklauseln gibt es im Gewerbemietrecht nicht nur zugunsten des Mieters, sondern auch zugunsten des Vermieters. In einem vom Landgericht Berlin am 26. März 1999 entschiedenen Fall hatte der Betreiber eines Einkaufszentrums umsatzoreintierte Mieten vereinbart und deshalb seinen Mietern auferlegt, in einem Umkreis von 3 km keine gleichartigen Geschäfte zu betreiben. Als ein neues Einkaufszentrum eröffnet wurde, in dem einer der Mieter des ersten Einkaufszentrums einen weiteren Laden aufmachte, suchte der Vermieter dies mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Das Landgericht Berlin hielt das mietvertragliche Wettbewerbsverbot schon nach dem Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) für unwirksam, da es einseitig die Interessen des Vermieters berücksichtigte. Der Mieter war nämlich über mehr als ein Jahr an das Verbot gebunden, ehe überhaupt feststand, ob der Vertrag verwirklicht werden würde. Darüber hinaus hatten auch noch andere Ladeninhaber gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, ohne daß sie vom Vermieter deshalb belangt wurden. Einen sachlichen Grund für die Differenzierung konnte der Vermieter nicht angeben, so daß das Gericht das Verlangen des Vermieters, keinen weiteren Laden aufzumachen, als rechtsmißbräuchlich ansah.
LG Berlin, Urteil vom 26. März 1999 - 94.O.40/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 57.
LG Berlin, Urteil vom 26. März 1999 - 94.O.40/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 57.






