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Streitwert
Nach der Bruttowarmmiete zu berechnen
17.09.2001 (GE 18/2001, 1234) Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Räumungsklage sind (nur) nach dem Jahresbetrag der Miete zu berechnen. Ob und welche Betriebskosten dazu gehören, ist umstritten.
Der Fall: Das Landgericht Neuruppin hatte in einem Mietprozeß den Streitwert zu bestimmen. Bisher hatte das Gericht als Basis die Kaltmiete und die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten berücksichtigt.

Der Beschluß: Das Landgericht Neuruppin änderte seine bisherige Haltung und schließt sich in seinem Beschluß vom 28. Juni 2001 der neueren Rechtsprechung an, daß zur Miete im Sinne des § 16 GKG alle Betriebskosten (auch die Heizkostenvorschüsse) zählen. Eine Abgrenzung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Betriebskosten lehnt die Kammer ab, deren Entscheidung auch deshalb von Bedeutung ist, weil der Präsident des Landgerichts an ihr mitgewirkt hat.
LG Neuruppin, Beschluß vom 28. Juni 2001 - 4 T 89/01 - Wortlaut Seite 1268