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Obergrenze
In krassen Fällen keine Instandsetzungspflicht
17.09.2001 (GE 18/2001, 1228) Der Mieter kann Beseitigung des Mangels verlangen, unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft und unabhängig von den Kosten. Irgendwann ist allerdings die Opfergrenze erreicht.
Der Fall: Die Mieterin einer Trabrennbahn bezahlte zunächst eine Miete von 310.000 DM jährlich. Später wurde im Bereich der Tribüne Spritzasbest festgestellt; die Behörde drohte mit der Schließung. Die Beseitigungskosten machten über 3 Millionen DM aus; diese verlangte die Mieterin als Vorschuß zur Mängelbeseitigung von der Vermieterin.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. September 2000 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage ab und meinte, hier sei die Opfergrenze überschritten, so daß das Verlangen der Mieterin rechtsmißbräuchlich sei. Ob es sich um einen zumutbaren Aufwand für die Vermieterin handele, könne ähnlich wie im Zweckentfremdungsrecht danach beurteilt werden, ob innerhalb eines Zeitraums von ca. zehn Jahren die Aufwendungen durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden. Das sei hier nicht der Fall, zumal das Mietverhältnis nur noch wenige Jahre laufe. Da die Mangelhaftigkeit auch nicht von der Vermieterin verschuldet worden sei, könne eine Reparatur nicht gefordert werden.
HansOLG Hamburg, Urteil vom 6. September 2000 - 4 U 15/00 - Wortlaut Seite 1266
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. September 2000 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage ab und meinte, hier sei die Opfergrenze überschritten, so daß das Verlangen der Mieterin rechtsmißbräuchlich sei. Ob es sich um einen zumutbaren Aufwand für die Vermieterin handele, könne ähnlich wie im Zweckentfremdungsrecht danach beurteilt werden, ob innerhalb eines Zeitraums von ca. zehn Jahren die Aufwendungen durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden. Das sei hier nicht der Fall, zumal das Mietverhältnis nur noch wenige Jahre laufe. Da die Mangelhaftigkeit auch nicht von der Vermieterin verschuldet worden sei, könne eine Reparatur nicht gefordert werden.
HansOLG Hamburg, Urteil vom 6. September 2000 - 4 U 15/00 - Wortlaut Seite 1266