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Betriebskostenabrechnung
Mit Sollzahlungen zulässig
17.09.2001 (GE 18/2001, 1228) Eine Betriebskostenabrechnung muß u. a. den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten. „Erstaunlich viele Vermieter bzw. viele Softwareprogramme machen den Fehler, bei den Vorauszahlungen nicht die tatsächlich geleisteten Istzahlungen zu berücksichtigen, sondern die Sollzahlungen”, heißt es in einem der bekanntesten Betriebskostenbücher (Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht Rdn. 3541). Vor Gericht wird das aber nicht immer beanstandet.
Der Fall: Ein Vermieter, der nach Sollvorschüssen abrechnete, landete zu seinem Glück vor der ZK 62, die seit Januar 2001 eine neue Vorsitzende hat.

Das Urteil: Mit äußerst knapper Begründung setzt die 62. Kammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 2. Juli 2001 jedoch ihre Rechtsprechung fort, wonach eine Abrechnung auf Grundlage der Sollvorschüsse zulässig sei. Daß auch der Bundesgerichtshof (WuM 1982, 207) einen Abzug der Vorauszahlungen des Mieters, also der Istzahlungen, verlangt hat, ist für die Kammer nicht entscheidend.
LG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2001 - 62 S 466/00 - Wortlaut Seite 1268