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Berechtigtes Interesse
Staatlicher Bedarf war Kündigungsgrund
11.10.2000 (GE 1/2000, 16) Auch ein Staat kann eine Wohnung wegen „Eigenbedarfs“ kündigen. Sein „Betriebsbedarf“ ist ein gleichwertiger Kündigungsgrund.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war das Diplomatenviertel in Tiergarten weitgehend zerstört; für das ehemalige Botschaftsgebäude eines baltischen Staates war ein Pfleger eingesetzt worden, da die Fortdauer des Staates und damit seine Rechtspersönlichkeit nach der Einverleibung in die Sowjetunion zumindest zweifelhaft war. Um einen Leerstand des Hauses zu vermeiden, wurden Mietverträge mit günstigem Mietzins abgeschlossen. Nach der Wiedervereinigung und dem Hauptstadt-Beschluß des Deutschen Bundestages entschloß sich der baltische Staat, in dem Gebäude wieder seine Botschaft einzurichten und kündigte die Mietverhältnisse fristgerecht nach § 564 b BGB.
Mit Urteil vom 15. Januar 1999 hielt das Landgericht Berlin die Kündigung für gerechtfertigt. Zwar liege kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes vor, da dies nur für Wohnzwecke des Kündigenden gelte. Zu bejahen sei aber ein Betriebsbedarf, nämlich ein gerechtfertigtes Nutzungsinteresse des Staates. Dies sei gleichwertig mit dem Interesse an der Nutzung zu Wohnzwecken, dem Eigenbedarf im engeren Sinne oder dem Interesse einer juristischen Person, eine Wohnung für einen Mitarbeiter zu erlangen.
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus von Interesse, denn neben dem Eigenbedarf natürlicher Personen war bisher nur der Betriebsbedarf, also das Wohnen von Mitarbeitern, Gegenstand der Rechtsprechung. Demgegenüber stellt die 63. Kammer klar, daß auch eine Nutzung nicht zu Wohnzwecken ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b BGB darstellen kann.
LG Berlin, Urteil 15. Januar 1999 - 63 S 374/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 58.
Mit Urteil vom 15. Januar 1999 hielt das Landgericht Berlin die Kündigung für gerechtfertigt. Zwar liege kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes vor, da dies nur für Wohnzwecke des Kündigenden gelte. Zu bejahen sei aber ein Betriebsbedarf, nämlich ein gerechtfertigtes Nutzungsinteresse des Staates. Dies sei gleichwertig mit dem Interesse an der Nutzung zu Wohnzwecken, dem Eigenbedarf im engeren Sinne oder dem Interesse einer juristischen Person, eine Wohnung für einen Mitarbeiter zu erlangen.
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus von Interesse, denn neben dem Eigenbedarf natürlicher Personen war bisher nur der Betriebsbedarf, also das Wohnen von Mitarbeitern, Gegenstand der Rechtsprechung. Demgegenüber stellt die 63. Kammer klar, daß auch eine Nutzung nicht zu Wohnzwecken ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b BGB darstellen kann.
LG Berlin, Urteil 15. Januar 1999 - 63 S 374/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 58.






