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§ 10 e Abs. 6 EStG
Vorkostenabzug für Selbstnutzer
30.09.2001 (GE 17/2001, 1169) Selbstnutzer von Eigentumswohnungen oder Wohnungen im eigenen Haus konnten nach § 10 e Abs. 6 (ab 1996 nach § 10 i) sogenannte Vorkosten geltend machen (z. B. für Schönheitsreparaturen). Jetzt hat der BFH den Vorkostenbegriff zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeweitet. Die Entscheidungen sind für noch nicht abgeschlossene Vorgänge von Interesse.
Selbstnutzer von Eigentumswohnungen oder Wohnungen im eigenen Haus konnten nach § 10 e Abs. 6 (ab 1996 nach § 10 i) sogenannte Vorkosten geltend machen (z. B. für Schönheitsreparaturen). Jetzt hat der BFH den Vorkostenbegriff zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeweitet. Die Entscheidungen sind für noch nicht abgeschlossene Vorgänge von Interesse.
Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 16. Mai 2001 (Az. X R 14/97 und X R 149/97) sind die Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 für Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach der Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.
Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen im Sinne des § 10 e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollten. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.