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Grunderwerbsteuer
Befreiung gilt nur für Eheleute
06.09.2001 (GE 17/2001, 1169) Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Fall: Ein Paar lebte seit vielen Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, aus der auch zwei gemeinsame Kinder hervorgingen. Beide erwarben als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück, gut ein Jahr später erwarb der Mann den Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin. Vier Jahre später heirateten beide. Das Finanzamt setzte gegen den Mann Grunderwerbsteuer fest, wogegen er klagte, weil der Staat in vielen Bereichen Familien und familienähnliche Beziehungen gleichsetze. Deshalb sei ihm die Grunderwerbsteuerbefreiung wie bei einem Grundstückserwerb von einem Ehegatten zu gewähren.
Das Urteil: Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof folgten diesen Argumenten. Nach § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 sei der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen, wobei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei, was im übrigen auch für Steuerbefreiung gelte. Die nachträgliche Eheschließung rettete deshalb nichts mehr. Und verheiratet waren die Vertragschließenden zu diesem Zeitpunkt auch nicht. Verlangt wird, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame Ehe vorliegt. Das bedeutet nicht notwendigerweise, daß es sich um eine nach deutschem Recht in Deutschland geschlossene Ehe handelt. Die vom Gesetz verwandten Worte „Ehe” bzw. „Ehegatten” seien eindeutig und keinerlei Auslegung zugänglich, erklärte der BFH.
Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz - weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3. Eheleute dürften gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert werden. Das sei im übrigen ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und decke sich auch mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts.
BFH, Urteil vom 25. April 2001- II R 72/00 - Wortlaut Seite 1207
Das Urteil: Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof folgten diesen Argumenten. Nach § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 sei der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen, wobei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei, was im übrigen auch für Steuerbefreiung gelte. Die nachträgliche Eheschließung rettete deshalb nichts mehr. Und verheiratet waren die Vertragschließenden zu diesem Zeitpunkt auch nicht. Verlangt wird, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame Ehe vorliegt. Das bedeutet nicht notwendigerweise, daß es sich um eine nach deutschem Recht in Deutschland geschlossene Ehe handelt. Die vom Gesetz verwandten Worte „Ehe” bzw. „Ehegatten” seien eindeutig und keinerlei Auslegung zugänglich, erklärte der BFH.
Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz - weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3. Eheleute dürften gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert werden. Das sei im übrigen ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und decke sich auch mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts.
BFH, Urteil vom 25. April 2001- II R 72/00 - Wortlaut Seite 1207