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Kleingartenentschädigung
Verjährung in sechs Monaten
06.09.2001 (GE 17/2001, 1167) Nach § 11 Bundeskleingartengesetz hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für Anpflanzungen und Anlagen, wenn er seine Parzelle räumen muß. Der Anspruch verjährt allerdings in sechs Monaten.
Der Fall: Dem Kleingärtner war gekündigt worden, weil das Land Berlin die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche benötigte. Der Anspruch des Kleingärtners auf Kündigungsentschädigung nach § 11 Bundeskleingartengesetz richtet sich in diesem Fall nicht gegen den Verpächter, sondern gegen den Dritten (das Land Berlin), der die Fläche in Anspruch nimmt. Die Klage auf Entschädigung wurde allerdings erst mit erheblicher Verzögerung erhoben; das Land Berlin berief sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung.

Das Urteil: Mit Urteil vom 21. Mai 2001 meinte das Kammergericht, die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB sei hier entsprechend anzuwenden. Der Entschädigungsanspruch des Kleingärtners sei dem Verwendungsersatzanspruch des Mieters ähnlich. Es komme auch nicht darauf an, daß sich hier der Anspruch nicht gegen den Verpächter, sondern gegen einen Dritten richte. Diese Personenverschiedenheit sei zufälliger Natur. Schließlich komme es auch nicht darauf an, daß in manchen Fällen der Pächter den Kündigungsveranlasser möglicherweise nicht kennt. Der Verpächter könnte schon im eigenen Interesse auf den Veranlasser der Kündigung hinweisen.
KG, Urteil vom 21. Mai 2001 - 20 U 5848/00 - Wortlaut Seite 1197