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Kündigungsfristen
Asymmetrische Vereinbarungen wirksam
06.09.2001 (GE 17/2001, 1166) Die Mietrechtsreform hat asymmetrische Kündigungsfristen eingeführt. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Wohnraummieter ist kürzer als für den Vermieter. Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung ist aber auch bei Geschäftraummietverhältnissen möglich und verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.
Der Fall: In dem Vertrag hieß es, daß das Ladenlokal für 20 Jahre mit Verlängerungsklausel gemietet würde. Dem Mieter war jedoch eine vorfristige Kündigungsmöglichkeit nach acht Jahren eingeräumt worden. Später kam es zum Streit, ob das Sonderkündigungsrecht des Mieters wirksam vereinbart war.
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. Mai 2001 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß es nicht darauf ankomme, ob die Kündigungsmöglichkeit für den Mieter frei ausgehandelt oder formularmäßig vereinbart worden sei. Auch bei Anwendung des AGB-Gesetzes sei dessen § 9 nicht einschlägig, da der Vermieter nicht unangemessen benachteiligt sei. Es gehöre nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des gesetzlichen Mietrechts, daß beide Vertragspartner unterschiedslos gleichlang gebunden seien.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - Wortlaut Seite 1194
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. Mai 2001 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß es nicht darauf ankomme, ob die Kündigungsmöglichkeit für den Mieter frei ausgehandelt oder formularmäßig vereinbart worden sei. Auch bei Anwendung des AGB-Gesetzes sei dessen § 9 nicht einschlägig, da der Vermieter nicht unangemessen benachteiligt sei. Es gehöre nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des gesetzlichen Mietrechts, daß beide Vertragspartner unterschiedslos gleichlang gebunden seien.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - Wortlaut Seite 1194