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Neue Beträge durch Währungsumstellung
Freistellungsaufträge und Euro
27.08.2001 (GE 16/2001, 1123) Im Hinblick auf die endgültige Umstellung von DM auf Euro ab dem 1. Januar 2002 kann es durchaus ratsam sein, daß die Steuerzahler die ihren Kreditinstituten erteilten Freistellungsaufträge überprüfen und die Beträge evtl. neu verteilen.
Dies sollte ggf. unter Berücksichtigung weiterer Gesetzesänderungen wie der künftigen Besteuerung bestimmter Kapitalerträge (insbesondere Dividenden) nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren geschehen. Auf diese Weise kann verhindert werden, daß unnötig Zinsabschlag-/Kapitalertragsteuer gezahlt wird, die erst über die Steuerveranlagung zurückgeholt werden kann. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
So wird der 30 %ige Zinsabschlag (35 % bei Tafelgeschäften), der vom auszahlenden Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, wie die Lohnsteuer bei der Veranlagung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Bis 1999 betrug das gesamte Freistellungsvolumen - also Sparer-Freibetrag plus Werbungskosten-Pauschbetrag - 6.100 DM (Ledige) und 12.200 DM (Verheiratete). Nach der Halbierung des Sparer-Freibetrags beläuft sich das Freistellungsvolumen seit dem Jahr 2000 nur noch auf 3.100 DM (Ledige) und 6.200 DM (Verheiratete).
Nach der Umstellung des Steuerrechts auf den Euro ab 2002 wird die Grenze, bis zu der Kapitalerträge steuerfrei sind, insgesamt 1.601 E für Ledige und 3.202 E für Verheiratete betragen. Dabei ergeben sich für den Sparerfreibetrag 1.550 (Ledige) bzw. 3.100 E (Verheiratete) und für den Werbungskosten-Pauschbetrag 51 (Ledige) bzw. 102 E (Verheiratete). Dadurch erhöht sich das Freistellungsvolumen um rund 31 DM bzw. 63 DM.
Wird der Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt, kann das dazu führen, daß Zinsabschlag erst über die Steuerveranlagung zurückgezahlt wird.
So wird der 30 %ige Zinsabschlag (35 % bei Tafelgeschäften), der vom auszahlenden Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, wie die Lohnsteuer bei der Veranlagung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Bis 1999 betrug das gesamte Freistellungsvolumen - also Sparer-Freibetrag plus Werbungskosten-Pauschbetrag - 6.100 DM (Ledige) und 12.200 DM (Verheiratete). Nach der Halbierung des Sparer-Freibetrags beläuft sich das Freistellungsvolumen seit dem Jahr 2000 nur noch auf 3.100 DM (Ledige) und 6.200 DM (Verheiratete).
Nach der Umstellung des Steuerrechts auf den Euro ab 2002 wird die Grenze, bis zu der Kapitalerträge steuerfrei sind, insgesamt 1.601 E für Ledige und 3.202 E für Verheiratete betragen. Dabei ergeben sich für den Sparerfreibetrag 1.550 (Ledige) bzw. 3.100 E (Verheiratete) und für den Werbungskosten-Pauschbetrag 51 (Ledige) bzw. 102 E (Verheiratete). Dadurch erhöht sich das Freistellungsvolumen um rund 31 DM bzw. 63 DM.
Wird der Freistellungsauftrag nicht optimal aufgeteilt, kann das dazu führen, daß Zinsabschlag erst über die Steuerveranlagung zurückgezahlt wird.






