Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wohnungseigentum
Rechtsmittelfalle Beschwerdefrist
27.08.2001 (GE 16/2001, 1101) Nicht erst die Zustellung, sondern bereits die vollständige Verkündung einer WEG-Entscheidung setzt die Zwei-Wochen-Frist für die Beschwerde in Lauf.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer erkrankte an Legionellose und machte da-für das Warmwasser und damit indirekt auch den Verwalter der Wohnanlage verantwortlich, der Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zah-len sollte. Das Amtsgericht verlas seine vollständige (abweisende) Entscheidung samt Gründen in Anwesenheit der Beteiligten und protokollierte dies. Der Rechtsanwalt des Antragstellers wartete aber noch die Zustellung des Beschlusses ab und legte binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde ein.

Das Urteil: Wie das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, lief die Beschwerdefrist nicht erst ab Zustellung, sondern bereits ab Verkündung des vollständigen Beschlusses des Amtsgerichts und war somit verspätet. Auch Wiedereinsetzung bekam der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht bewilligt, weil er sich das Verschulden seines Rechtsanwalts, der § 16 Abs. 3 FGG nicht kannte, zurechnen lassen muß. Die (außergewöhnliche) Fristenregelung des § 16 Abs. 3 FGG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Ob eine Rechtsmittelbelehrung verfassungsrechtlich ielleicht hätte die Belehrung die Rechtskenntnisse des Anwalts aufgefrischt? Der Antragsteller muß nun versuchen, sein Schmerzensgeld beim Anwalt einzuklagen.
BayObLG, Beschluß vom 28. Mai 2001-2Z BR 28/01 - Wortlaut Seite 1135