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Bauliche Veränderungen
Zustimmung hindert Beseitigungsanspruch
27.08.2001 (GE 16/2001, 1100) Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen bei WEG kann formlos erteilt werden und bindet den Zustimmenden auch zukünftig.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer brachte an seiner Wohnung einen Balkon an und errichtete auf einer Gemeinschaftsfläche einen großen Schuppen, den alle Wohnungseigentümer benutzten durften. Nach Jahr und Tag verlangte ein anderer Wohnungseigentümer die Beseitigung von Balkon und Schuppen. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Antrag statt.

Das Urteil: Das BayObLG nahm die Rechtsverhältnisse genauer unter die Lupe und verlangte weitere Sachaufklärung. Der Antragsteller habe dem Balkon der Antragsgegner zugestimmt, als diese ihm eine Erweiterung auch seines Balkons angeboten hätten. Dann erscheine es treuwidrig, wenn der Antragsteller davon abrücke. Ebenso müsse noch geprüft werden, ob nicht die Mitbenutzung des Schuppens durch den Antragsteller dessen Beseitigungsanspruch ausschließe.
BayObLG, Beschluß vom 28. März 2001 - 2Z BR 1/01 - Wortlaut Seite 1136