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Untervermietung
Kein Anspruch auf Genehmigung bei faktischem Auszug
27.08.2001 (GE 16/2001, 1096) Der Wohnraummieter kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung verlangen. Das setzt aber voraus, daß der Mieter nicht schon praktisch ausgezogen ist.
Der Fall: Nach dem Auszug des Ehemannes fand die Mieterin eine Untermieterin, die auch ihr Kind betreuen wollte. Die Mieterin war allerdings inzwischen zu ihrem Lebensgefährten gezogen und tauchte nur noch sporadisch in der Wohnung auf. Ihre Klage auf Erteilung einer Untervermieterlaubnis war erfolglos.
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. Januar 2001 stellte das Landgericht Berlin darauf ab, wo der Lebensmittelpunkt der Mieterin lag. Das war eben nicht mehr ihre ursprüngliche Wohnung, sondern die Wohnung ihres Lebensgefährten. Daß möglicherweise die Mieterin später in ihre Wohnung zurückkehren wollte, reichte nicht aus.
Mietrechtsreform: Keine Änderungen nach § 553 BGB.
LG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2001 - 64 S 422/00 - Wortlaut Seite 1133
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. Januar 2001 stellte das Landgericht Berlin darauf ab, wo der Lebensmittelpunkt der Mieterin lag. Das war eben nicht mehr ihre ursprüngliche Wohnung, sondern die Wohnung ihres Lebensgefährten. Daß möglicherweise die Mieterin später in ihre Wohnung zurückkehren wollte, reichte nicht aus.
Mietrechtsreform: Keine Änderungen nach § 553 BGB.
LG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2001 - 64 S 422/00 - Wortlaut Seite 1133






