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Kampfhunde
Hundehaltungsverbot für Mieter zulässig
11.10.2000 (GE 1/2000, 14) Ein Vermieter ist ohne weiteres berechtigt, das Halten eines Kampfhundes durch den Mieter zu untersagen und die Entfernung des Hundes zu verlangen.
Der Mieter hatte sich einen Pitbull-Mix angeschafft, der zur Rasse der American Staffordshire Terrier gehört. Diese Hunde sind in den Hundehalterverordnungen als Kampfhunde aufgeführt. Der Vermieter verweigerte die Genehmigung und verklagte den Mieter auf Unterlassung der Hundehaltung. Mit Urteil vom 16. Juni 1999 gab das Amtsgericht Pankow/Weißensee dem Vermieter recht und meinte, auf eine konkrete Gefährdung der Mitbewohner komme es bei einem Kampfhund nicht an. Hier sei der Vermieter ohne weiteres berechtigt, die Hundehaltung zu untersagen. Weder eine amtstierärztliche (positive) Bescheinigung noch die Berufung des Mieters auf den Gesundheitszustand seiner schwer behinderten Tochter noch der Einwand, in einem anderen Fall sei die Genehmigung erteilt worden, halfen dem Mieter. Ein begrüßenswert klares Urteil, ohne Wenn und Aber.
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 C 159/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 65.
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 C 159/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 65.






