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Zweckentfremdung
Hausverwalter haftet für Vorgänger
11.10.2000 (GE 1/2000, 14) Die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche Zwecke ist vielerorts verboten. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Die können auch gegen Hausverwalter verhängt werden, die ein gewerbliches Mietverhältnis über eine Wohnung nicht kündigen.
Ein Hausverwalter hatte für eine Wohnung einen Gewerbemietvertrag abgeschlossen, ohne die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung eingeholt zu haben. Später wurde vom Eigentümer ein anderer Verwalter eingesetzt. Dieser verlangte nach Ablauf des Mietvertrags eine Räumung vom Gewerbemieter verlangte; gleichzeitig gebot er dem Gewerbemieter Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag an. Gegen diesen neuen Hausverwalter wurde ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot. Mit Beschluß vom 27. August 1999 bestätigte das Kammergericht die Verurteilung des neuen Hausverwalters wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot, begangen durch Unterlassen. Zwar ist nicht jedes Unterlassen strafbar oder bußgeldbewährt; nötig ist eine Rechtspflicht zum Handeln, die unter anderem auf eigenem vorangegangenem Tun beruhen kann. Ein solches eigenes Tun lag hier beim Hausverwalter nicht vor, sondern nur ein pflichtwidriges Verhalten seines Vorgängers. Das mußte sich der neuen Hausverwalter noch zurechnen lassen, da er in die Stellung des früheren Hausverwalters und damit auch in dessen Pflichten eingerückt war. Ein Bußgeld hätte nur dann nicht verhängt werden dürften, wenn für ihn die Beendigung des Mietverhältnisses unmöglich gewesen wäre. Hier hätte aber eine schlichte Räumungsaufforderung genügt, die der neue Verwalter unterließ. Stattdessen führte er Verhandlungen über einen neuen Gewerbemietvertrag.
KG, Beschluß vom 27. August 1999 - 5 Ws (B) 153/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 55.