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Zitterbeschluß
Sonderbelastung durch Einfachbeschluß
10.08.2001 (GE 15/2001, 1024) Nur die auf Dauer angelegte Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels kann nicht durch Eigentümerbeschluß festgelegt werden.
Der Fall: Für die aus zwölf Wohnungen und vier Läden bestehende Wohnanlage wurde in der Jahresabrechnung 1997 bestimmt, daß ein Gewerbe-Teileigentümer zusätzlich 1.500 DM in die Rücklage zu zahlen habe. Der Abrechnungsbeschluß wurde bestandskräftig. Später verlangte der Teileigentümer Rückzahlung der 1.500 DM und außerdem einen Kabelanschluß für seine Ladeneinheit vom Verwalter.

Das Urteil: Auch wenn ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß nicht reicht, um die Kostenverteilung zu ändern (BGH GE 2000, 1478), wird der einzelne, gegen die gültige Kostenverteilung verstoßende Abrechnungsbeschluß bestandskräftig, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Über die Verkabelung haben in erster Linie die Wohnungseigentümer zu befinden. Wenn diese das Teileigentum ausschließen, ist der Verwalter nicht befugt, über die Installation eines Kabelanschlusses zu entscheiden.
BayObLG, Beschluß vom 4. April 2001 - 2Z BR 13/01 - Wortlaut Seite 1065