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Wohnungseigentum
Grillplatz vor Schlafzimmerfenster
09.08.2001 (GE 15/2001, 1020) Bei außergewöhnlichen Umständen können Wohnungseigentümer die Verlegung einer baulichen Anlage (hier: Grillplatz) verlangen.
Der Fall: Vor dem Schlafzimmer der Antragsteller befand sich seit Begründung des Wohnungseigentums ein mit Platten belegter Sitz- und Grillplatz mit gemauertem Grillkamin, Tisch, Bänken und einer Pergola mit drei hölzernen Wagenrädern. Mit der Behauptung, die ganze Anlage sei verrottet, haben die Antragsteller von dem einzigen weiteren Wohnungseigentümer die ersatzlose Entfernung des Grillplatzes verlangt sowie zugleich die Unterlassung des angekündigten Dachausbaues.

Das Urteil: Entgegen den Vorinstanzen, welche die Anträge abgewiesen haben, hat das BayObLG zunächst eine weitere Sachaufklärung verlangt. Die Verlegung des Grillplatzes sei zwar eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer verlangt werden könne. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander könne sich aber der Anspruch auf Änderung des bestehenden Zustands ergeben, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem bestehenden (rechtmäßigen) Zustand als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, z. B. wenn sich im Garten andere weniger störende Lösungen für den Grillplatz finden lassen. Die Ankündigung der Dachnutzung ergebe auch ein Feststellungsinteresse für den Unterlassungsanspruch.
BayObLG, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 2Z BR 62/01 - Wortlaut Seite 1061