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Zweckentfremdung
Kein Gewerbezuschlag bei Bußgeldandrohung
09.08.2001 (GE 15/2001, 1018) Eine fehlende Zweckentfremdungsgenehmigung begründet so lange kein Minderungsrecht des Mieters, wie sich diese nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch auswirkt. Bei einer ernsthaften Bußgeldandrohung der Behörde kann aber die Lage umkippen.
Der Fall: Der Mieter hatte vereinbart, daß ein kleinerer Teil seiner Wohnung gewerblich genutzt werden dürfe und zahlte dafür einen Gewerbezuschlag. Nach Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Wohnungsamt stellte er die Zahlung des Teilgewerbezuschlags ein. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, das dies gebilligt hatte, erhob die Vermieterin Verfassungsbeschwerde.

Der Beschluß: Mit Beschluß vom 3. Mai 2001 meinte der Verfassungsgerichtshof Berlin, die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Zwar sei an sich der Mieter dazu verpflichtet, ein behördliches Verbot anzufechten. Bei einem Geschäftsbetrieb sei jedoch eine auf Jahre hinaus zu erwartende Ungewißheit über die vertragsgemäße Nutzbarkeit ein Sachmangel. Unerheblich sei die spätere Änderung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Nutzung von weniger als der Hälfte der Wohnfläche nicht genehmigungspflichtig sei. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten des Mieters, und nicht auf eine spätere Änderung der Rechtsprechung, zumal die Vermieterin sich auch nicht selbst um die Genehmigung bemüht oder den Mieter vom Kostenrisiko freigestellt hatte.
VerfGH, Beschluß vom 3. Mai 2001 - VerfGH 39/00 - Wortlaut Seite 1054