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Betriebsveräußerung
BdSt-Musterverfahren: Einspruch einlegen
26.07.2001 (GE 14/2001, 979) Seit Jahresbeginn kann bei der Besteuerung von Gewinnen aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe wieder der halbe durchschnittliche Steuersatz in Anspruch genommen werden.
Für die Jahre 1999 und 2000 wurde allerdings eine fatale Lücke hinterlassen: Steuerzahlern, die mit einer Betriebsaufgabe/-veräußerung in diesen Zeitraum fallen, wird nur die in der Regel ungünstigere Fünftel-Methode eingeräumt. Da gegen diese Einschränkung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, hat der Bund der Steuerzahler Musterverfahren auf den Weg gebracht.

Zum 1. Januar 2001 wurde bei der Besteuerung von Gewinnen aus einer Betriebsveräußerung/-aufgabe die Möglichkeit der Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz wieder zugelassen. Bedenklich ist allerdings, daß die verabschiedete Regelung mit erheblichen Einschränkungen gegenüber der früheren Besteuerung von betrieblichen Veräußerungs-/Aufgabegewinnen verbunden ist und daß keine rückwirkende Anwendung des halben Steuersatzes erfolgt. Hierdurch kommt es zu Härten und gravierenden Benachteiligungen bei denjenigen Unternehmern, die mit ihrer Betriebsveräußerung/-aufgabe in die zeitliche Lücke 1999/2000 fallen. Denn in diesem Zeitraum kommt nur die in der Regel ungünstigere Fünftel-Methode zur Anwendung.

Da der Gesetzgeber Appelle zur Schließung der Lücke bislang nicht umgesetzt hat, hat sich der Bund der Steuerzahler gezwungen gesehen, im Rahmen seiner Musterverfahren auch gegen die Abschaffung des halben durchschnittlichen Steuersatzes bei Gewinnen aus einer Betriebsaufgabe/-veräußerung in den Jahren 1999 und 2000 gerichtlich anzugehen. Ein Verfahren ist jetzt beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 K 3136/01 F anhängig.

Die Unterlassung des Gesetzgebers, die Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes rückwirkend für die Jahre 1999 und 2000 vorzunehmen, führt zu einer nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung der Steuerzahler, die in diesen beiden Jahren ihren Betrieb verkauft und geschlossen haben. Sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verläßlichkeit der Rechtsordnung in Form des Willkürverbots gebieten eine rückwirkende Einführung der Möglichkeit der Wahl des halben durchschnittlichen Steuersatzes.

In bestimmten Fällen kommt es auch zu Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot und zu verfassungswidrigen Vertrauensschutzverletzungen. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsgrund der Betriebsaufgabe/-veräußerung bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 bzw. vor dem Tag der Gesetzesverabschiedung am 24. März 1999 entstanden war. Steuerzahler, die mit einer Betriebsveräußerung/-aufgabe in die Lücke 1999/2000 fallen und von der Abschaffung des halben Durchschnittssteuersatzes belastet werden, sollten unter Hinweis auf das Musterverfahren des BdSt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.