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Ferienwohnung
Auslegung des Begriffs „Wohnzweck“
26.07.2001 (GE 14/2001, 979) Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeit an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken, so daß dafür auch nicht die degressive AfA in Anspruch genommen werden kann.
Der Fall: Ein Eigentümer eines Gebäudes mit Ferienwohnungen hatte dafür die degressive AfA des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (i. d. F. des Steuerrechtsgesetzes von 1990) in Anspruch nehmen wollen. Das Finanzamt hatte ihm das verweigert mit der Begründung, die Vorschrift setze voraus, daß das Gebäude Wohnzwecken diene.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen. Ein Gebäude diene Wohnzwecken, wenn es dazu geeignet und bestimmt sei, „Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft“ zu ermöglichen. Durch die Einführung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mietwohnungsbau verbessert werden, um eine verbesserte Versorgung der Wohnbevölkerung zu erreichen. Der Abzug der degressiven AfA sei deshalb nur bei Gebäuden zulässig, deren Herstellung oder Anschaffung das Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt erweitert habe. Dieser Begünstigungszweck fehle bei Gebäuden, die nicht zur Vermietung an Dauermieter, sondern zur Vermietung an Feriengäste bestimmt seien, da insoweit keine zusätzlichen Wohnungen zur Deckung eines dauernden Wohnbedarfs bereitgestellt würden. Diese Auslegung des Merkmals „Wohnzwecken dienen“ entspreche im übrigen generell der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu vergleichbaren Formulierungen, etwa in § 10 e EStG, § 7 c EStG oder § 4 des Eigenheimzulagegesetzes.
BFH, Urteil vom 14. März 2000 - IX R 8/98 - Wortlaut Seite 1001
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen. Ein Gebäude diene Wohnzwecken, wenn es dazu geeignet und bestimmt sei, „Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft“ zu ermöglichen. Durch die Einführung des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mietwohnungsbau verbessert werden, um eine verbesserte Versorgung der Wohnbevölkerung zu erreichen. Der Abzug der degressiven AfA sei deshalb nur bei Gebäuden zulässig, deren Herstellung oder Anschaffung das Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt erweitert habe. Dieser Begünstigungszweck fehle bei Gebäuden, die nicht zur Vermietung an Dauermieter, sondern zur Vermietung an Feriengäste bestimmt seien, da insoweit keine zusätzlichen Wohnungen zur Deckung eines dauernden Wohnbedarfs bereitgestellt würden. Diese Auslegung des Merkmals „Wohnzwecken dienen“ entspreche im übrigen generell der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu vergleichbaren Formulierungen, etwa in § 10 e EStG, § 7 c EStG oder § 4 des Eigenheimzulagegesetzes.
BFH, Urteil vom 14. März 2000 - IX R 8/98 - Wortlaut Seite 1001






