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Mindestbesteuerung
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
26.07.2001 (GE 14/2001, 978) Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint in einem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Regelung über die sogenannte Mindestbesteuerung.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.
Mit Beschluß vom 9. Mai 2001 - XI B 151/00 - hat der BFH entschieden, daß an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine ernstlichen Zweifel bestehen, soweit es um den Ausgleich von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigte Investitionen entstanden sind. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen, in welchem lediglich summarisch geprüft wird, ob die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ernstlich zweifelhaft ist. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster, hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG für ernstlich zweifelhaft gehalten.
Im Streitfall hat jeder der miteinander verheirateten Antragsteller für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von jeweils etwa 420.000 DM (zusammen 840.000 DM) und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 370.000 DM (zusammen 740.000 DM) erklärt. Letztere waren im wesentlichen durch in den Jahren 1992 bis 1996 getätigte Investitionen in Immobilienobjekte entstanden, die nach dem FördG begünstigt waren. Die Antragsteller hatten für die Investitionen Kredite von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen. Die Sonderabschreibungen nach dem FördG betrugen in den Streitjahren rd. 450.000 DM. Nach § 2 Abs. 3 EStG hat das Finanzamt von den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur jeweils 260.000 DM (zusammen 520.000 DM) berücksichtigt.
Der BFH ist der Auffassung, daß im Streitfall die Mindestbesteuerung nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche. Dieses Prinzip verlange nicht, daß jedwede Verluste sofort zu verrechnen seien. Es genüge vielmehr, daß die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt würden. Diese grundsätzliche Abziehbarkeit werde durch die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht in Frage gestellt. Die Regelung führe für die Antragsteller, die ihre Investitionsentscheidung bereits in den Jahren 1992 bis 1996 getroffen hätten, zu einer noch zulässigen unechten Rückwirkung. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, im Einkommensteuerrecht wieder Belastungsgleichheit herzustellen und dem drastischen Rückgang des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer entgegenzuwirken.
(Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18 vom 26. Juni 2001)
Mit Beschluß vom 9. Mai 2001 - XI B 151/00 - hat der BFH entschieden, daß an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine ernstlichen Zweifel bestehen, soweit es um den Ausgleich von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigte Investitionen entstanden sind. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen, in welchem lediglich summarisch geprüft wird, ob die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ernstlich zweifelhaft ist. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster, hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG für ernstlich zweifelhaft gehalten.
Im Streitfall hat jeder der miteinander verheirateten Antragsteller für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von jeweils etwa 420.000 DM (zusammen 840.000 DM) und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 370.000 DM (zusammen 740.000 DM) erklärt. Letztere waren im wesentlichen durch in den Jahren 1992 bis 1996 getätigte Investitionen in Immobilienobjekte entstanden, die nach dem FördG begünstigt waren. Die Antragsteller hatten für die Investitionen Kredite von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen. Die Sonderabschreibungen nach dem FördG betrugen in den Streitjahren rd. 450.000 DM. Nach § 2 Abs. 3 EStG hat das Finanzamt von den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur jeweils 260.000 DM (zusammen 520.000 DM) berücksichtigt.
Der BFH ist der Auffassung, daß im Streitfall die Mindestbesteuerung nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche. Dieses Prinzip verlange nicht, daß jedwede Verluste sofort zu verrechnen seien. Es genüge vielmehr, daß die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt würden. Diese grundsätzliche Abziehbarkeit werde durch die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht in Frage gestellt. Die Regelung führe für die Antragsteller, die ihre Investitionsentscheidung bereits in den Jahren 1992 bis 1996 getroffen hätten, zu einer noch zulässigen unechten Rückwirkung. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, im Einkommensteuerrecht wieder Belastungsgleichheit herzustellen und dem drastischen Rückgang des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer entgegenzuwirken.
(Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18 vom 26. Juni 2001)