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Mietende
Styroporplatten an den Decken: mangelhaft!
26.07.2001 (GE 14/2001, 960) Styroporplatten an den Decken und Plastikfolien an Türen und Fenstern muß der Mieter am Ende des Mietverhältnisses entfernen. Der Vermieter andererseits kann während des Mietverhältnisses vom Mieter die Entfernung nicht verlangen.
Sachverhalt: Eine Mieterin hatte in Küche und Badezimmer Kunststoffplatten aus Styropor an den Decken angebracht und die Türen zu diesen Räumen mit Kunststoffolie beklebt. Die Vermieter forderten während des Mietverhältnisses die Entfernung von Deckenplatten und Plastikfolie - erfolglos.

Das Urteil: Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärte zwar ohne Wenn und Aber, daß der Mieter bei Rückgabe der Wohnung Styroporplatten und Plastikfolie zu entfernen hat. Während des Mietverhältnisses jedoch sei er berechtigt, die Wohnung in gewissem Umfange eigenen Geschmacksvorstellungen entsprechend zu gestalten. Dazu gehöre heutzutage auch, derartige Dekorationen während der Mietzeit zu benutzen.

Anmerkung: Das Urteil greift aus zwei Gründen zu kurz, jedenfalls was die Styropordecken betrifft. Diese Decken sind üblicherweise mit einem Plastikdekor überzogen, der bei Bränden lebensgefährliche Dämpfe absondert. Außerdem stellt das Anbringen von Styropordecken im Regelfall bereits eine Sachbeschädigung dar, weil der dazu benutzte Kleber in den üblicherweise vorhandenen Gipsputz eindringt, sich mit diesem verbindet und beim Entfernen der Styropordecken breitflächig den Putz mit herausreißt.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 5. Juni 2001 - 19 C 39/01 - Wortlaut Seite 994