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Schadensersatz
Grundstücksverkauf ließ Anspruch unberührt
26.07.2001 (GE 14/2001, 959) Nach § 249 BGB kann bei Beschädigung, etwa eines Hauses, der zur Reparatur erforderliche Betrag als Schadensersatz verlangt werden. Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH voraus, daß der Geschädigte noch Eigentümer ist - jedenfalls grundsätzlich. Eine wichtige Ausnahme wird jetzt auch vom V. Senat anerkannt, der die bisherige Rechtsprechung teilweise aufgibt.
Der Fall: Durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden am Haus Setzungsrisse, deren Beseitigung eine halbe Million kosten würde. Der Eigentümer des Hauses verkaufte das Haus und trat gleichzeitig seine Schadensersatzansprüche an die Käufer ab, die den Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe der Beseitigungskosten verklagten. Das Kammergericht stützte sich auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, daß solche Ansprüche mit dem Eigentumsübergang erlöschen.
Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Mai 2001 änderte der BGH seine Rechtsprechung und meinte, jedenfalls dann könne der Reparaturbetrag nach § 249 BGB gefordert werden, wenn dieser Anspruch vom Geschädigten vor der Veräußerung an den Erwerber abgetreten worden sei. Das sei schließlich bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) nicht anders. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der VI. Zivilsenat für die Beschädigung von Kraftfahrzeugen in ständiger Rechtsprechung solche Ansprüche auch nach Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs bejahe.
Tip: Will der Käufer einer beschädigten Sache deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen, ist unbedingt eine Abtretung der Ansprüche des bisherigen Eigentümers erforderlich. Außerdem sind zwei Arten der Schadensberechnung möglich: Nach § 249 BGB können die Reparaturkosten verlangt werden, während nach § 251 BGB das Wertinteresse verlangt werden kann. Insbesondere dann, wenn bei Veräußerung des beschädigten Hauses die Abtretung unterblieben ist, kann auch der Erwerber nach dieser Vorschrift Schadensersatz verlangen. Das sind dann allerdings nicht die Reparaturkosten, sondern die Differenz zwischen dem Verkehrswert im beschädigten und im unbeschädigten Zustand. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß der Anspruch nach § 249 BGB nicht mit dem nach § 251 BGB identisch ist. Es ist Sache des Klägers, sich auf die jeweilige Berechnung zu berufen, was allerdings auch hilfsweise möglich wäre.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - Wortlaut Seite 988
Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Mai 2001 änderte der BGH seine Rechtsprechung und meinte, jedenfalls dann könne der Reparaturbetrag nach § 249 BGB gefordert werden, wenn dieser Anspruch vom Geschädigten vor der Veräußerung an den Erwerber abgetreten worden sei. Das sei schließlich bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) nicht anders. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der VI. Zivilsenat für die Beschädigung von Kraftfahrzeugen in ständiger Rechtsprechung solche Ansprüche auch nach Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs bejahe.
Tip: Will der Käufer einer beschädigten Sache deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen, ist unbedingt eine Abtretung der Ansprüche des bisherigen Eigentümers erforderlich. Außerdem sind zwei Arten der Schadensberechnung möglich: Nach § 249 BGB können die Reparaturkosten verlangt werden, während nach § 251 BGB das Wertinteresse verlangt werden kann. Insbesondere dann, wenn bei Veräußerung des beschädigten Hauses die Abtretung unterblieben ist, kann auch der Erwerber nach dieser Vorschrift Schadensersatz verlangen. Das sind dann allerdings nicht die Reparaturkosten, sondern die Differenz zwischen dem Verkehrswert im beschädigten und im unbeschädigten Zustand. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß der Anspruch nach § 249 BGB nicht mit dem nach § 251 BGB identisch ist. Es ist Sache des Klägers, sich auf die jeweilige Berechnung zu berufen, was allerdings auch hilfsweise möglich wäre.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - Wortlaut Seite 988