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Mietmangel
Wiederaufleben des Kündigungsrechts bei Verschlechterung
26.07.2001 (GE 14/2001, 958) Bei einem nicht ganz unerheblichen Mangel kann der Mieter fristlos kündigen, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Das gilt auch dann, wenn ein Minderungsrecht zwar an sich verwirkt ist, sich der Mangel aber in unzumutbarer Weise verschlechtert hat.
Der Fall: Der Mieter hatte fristlos gekündigt, nachdem der Vermieter Mängel an der Heizungsanlage nicht hatte beseitigen können. Dies zog sich über Jahre hin, so daß das Landgericht gemeint hatte, ein Kündigungsrecht des Mieters sei verwirkt. Allerdings waren die Probleme mit der Heizung immer größer geworden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 2. April 2001 meinte das Kammergericht, eine entsprechende Anwendung des § 539 BGB (Gewährleistungsausschluß) scheide aus, wenn ein zunächst hingenommener Mangel sich immer mehr verstärke. Das sei hier der Fall gewesen, weil zuletzt die Heizung mehrfach täglich habe entlüftet werden müssen, und auch die Geräuschbeeinträchtigung war neueren Datums, so daß die fristlose Kündigung berechtigt war.
Mietrechtsreform: Nach dem Wortlaut der §§ 543, 536 b, 536 c gibt es keine Änderung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings der Wille des Gesetzgebers, eine analoge Anwendung über den Gewährleistungsausschluß nicht für gerechtfertigt zu halten, insbesondere bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum.
KG, Urteil vom 2. April 2001 - 8 U 5710/99 - Wortlaut Seite 989
Das Urteil: Mit Urteil vom 2. April 2001 meinte das Kammergericht, eine entsprechende Anwendung des § 539 BGB (Gewährleistungsausschluß) scheide aus, wenn ein zunächst hingenommener Mangel sich immer mehr verstärke. Das sei hier der Fall gewesen, weil zuletzt die Heizung mehrfach täglich habe entlüftet werden müssen, und auch die Geräuschbeeinträchtigung war neueren Datums, so daß die fristlose Kündigung berechtigt war.
Mietrechtsreform: Nach dem Wortlaut der §§ 543, 536 b, 536 c gibt es keine Änderung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings der Wille des Gesetzgebers, eine analoge Anwendung über den Gewährleistungsausschluß nicht für gerechtfertigt zu halten, insbesondere bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum.
KG, Urteil vom 2. April 2001 - 8 U 5710/99 - Wortlaut Seite 989