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Berliner Mietspiegel
26.07.2001 (GE 14/2001, 969) Das Mietrechtsreformgesetz führt durch § 558 d BGB den sogenannten „qualifizierten“ Mietspiegel ein - das ist ein solcher, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der Berliner Mietspiegel 2000 ist im Prinzip ein solcher.
Die Rechtsfolgen sind dort, wo qualifizierte Mietspiegel vorhanden sind, gravierend. Qualifizierten Mietspiegeln liegt die gesetzlich normierte Vermutung inne, daß sie die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558 d Abs. 3 BGB). Nutzt der Vermieter zur Mieterhöhungsbegründung andere Begründungsmittel als den vorhandenen qualifizierten Mietspiegel, muß er zusätzlich in seinem Mieterhöhungsverlangen die (niedrigeren) Werte des qualifizierten Mietspiegels mitteilen.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichte Mietspiegel können durch die Gemeinde nachträglich in qualifizierte Mietspiegel durch eine öffentliche Erklärung umgewandelt werden. Für den Berliner Mietspiegel 2000 gilt das allerdings nicht, denn aufgrund des Weitblickes der Vertreter der Vermieterverbände hat der zuständige Senator bereits am 25. Juli 2000 folgende Erklärung abgegeben:
„Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt im Hinblick auf den am 19. Juli 2000 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Mietrechtsreformgesetzes, daß Berlin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der vorliegenden oder einer vergleichbaren Fassung nicht ohne Einvernehmen mit den an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Verbänden der Mieter und Vermieter von der dort in Artikel 2 § 3 Abs. 4 vorgesehenen Ermächtigung der Gemeinde Gebrauch macht, den ‚Berliner Mietspiegel 2000‘ nachträglich öffentlich als ‚qualifizierten Mietspiegel‘ zu bezeichnen - unbeschadet des Umstandes, daß dieser Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der ‚Gemeinde‘ anerkannt worden ist.“
Bei Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichte Mietspiegel können durch die Gemeinde nachträglich in qualifizierte Mietspiegel durch eine öffentliche Erklärung umgewandelt werden. Für den Berliner Mietspiegel 2000 gilt das allerdings nicht, denn aufgrund des Weitblickes der Vertreter der Vermieterverbände hat der zuständige Senator bereits am 25. Juli 2000 folgende Erklärung abgegeben:
„Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt im Hinblick auf den am 19. Juli 2000 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Mietrechtsreformgesetzes, daß Berlin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der vorliegenden oder einer vergleichbaren Fassung nicht ohne Einvernehmen mit den an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Verbänden der Mieter und Vermieter von der dort in Artikel 2 § 3 Abs. 4 vorgesehenen Ermächtigung der Gemeinde Gebrauch macht, den ‚Berliner Mietspiegel 2000‘ nachträglich öffentlich als ‚qualifizierten Mietspiegel‘ zu bezeichnen - unbeschadet des Umstandes, daß dieser Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der ‚Gemeinde‘ anerkannt worden ist.“






