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Lagerplätze
26.07.2001 (GE 14/2001, 946) Das Berliner Abgeordnetenhaus hat durch Gesetz vom 14. Juni 2001 (GVBl. für Berlin Seite 185) die Bauordnung für Berlin zum neunten Mal geändert.
Hintergrund der Änderungen sind die Probleme mit wilden Müllablagerungen auf Grundstücken. Die Änderungen betreffen § 56 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c der Berliner Bauordnung. Nach der bisherigen Fassung war die Errichtung, Herstellung oder Änderung von Ausstellungs- und Lagerplätzen bis zu 300 m2 genehmigungsfrei. Diese Vorschrift bleibt im Prinzip zwar erhalten, wird aber insoweit eingeschränkt, als davon künftig Lagerplätze, auf denen Abfälle gelagert werden, auch im Zusammenhang mit Abfallentsorgungsanlagen, davon nicht mehr erfaßt werden. § 62 der Berliner Bauordnung (Baugenehmigung, Baubeginn) wird um einen Absatz 11 ergänzt, der für bestimmte Lagerplätze eine Sicherheitsleistung vorsieht. Künftig soll die Baugenehmigung für einen Lagerplatz, auf dem Abfälle gelagert oder behandelt werden, und der keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, von einer vor der Nutzungsaufnahme zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Sicherheit wird bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet. Die Höhe der Sicherheit ist abhängig von den voraussichtlichen Kosten, die bei einer behördlichen Räumung des Lagerplatzes unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Abfälle entstehen würden. Die Gesetzesänderungen sind am 24. Juni in Kraft getreten.