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Mietausfall
Nur wenn Nachmieter abspringen
12.07.2001 (GE 13/2001, 896) Wenn ein Mieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen schuldet, gehört dazu nach bisheriger Rechtsprechung auch der Mietausfall von etwa drei Monaten. Bei einem Überangebot an Geschäfts- und Wohnräumen muß das allerdings anders gesehen werden.
Der Fall: Der Geschäftsraummieter hat im wesentlichen geräumt; es blieben nur zwei Regale, Spüle, Herd und Dusche und eine nicht abgebaute Trennwand in der Fabriketage. Schönheitsreparaturen waren allerdings nicht ausgeführt. Der Vermieter verlangte Nutzungsausfall für die Zeit nach der Räumung und stützte dies auf unzulässige Teilräumung und Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, wozu auch der Mietausfall gehöre.

Das Urteil: Mit Urteil vom 23. April 2001 wies das LG Berlin die Klage ab und meinte, ein Anspruch aus § 557 BGB (verspätete Rückgabe) liege nicht vor, da im wesentlichen die Räumungspflicht erfüllt sei. Eine unzulässige Teilräumung liege nur dann vor, wenn die Entrümpelungskosten den Betrag der dreifachen Monatsmiete erreichten. Aber auch ein Schadensersatzanspruch bestehe wegen fehlender Kausalität nicht. Bei dem bestehenden Überangebot an Räumen müsse der Vermieter konkret darlegen muß, daß er Mietinteressenten hatte, die deshalb nicht Nachmieter wurden, weil die Räume sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befanden.

Mietrechtsreform: Keine Änderungen.
LG Berlin, Urteil vom 23. April 2001 - 62 S 500/00 - Wortlaut Seite 926