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Wohnungskauf
Aufklärung über Finanzierung ist Käufersache
28.06.2001 (GE 12/2001, 805) Der Kauf einer Eigentumswohnung ohne Eigenkapital müßte eigentlich verboten werden. Da dies nach der Verfassung nicht geht, werden immer wieder die Gerichte bemüht, wenn sich der Käufer verrechnet hat bzw. vom Verkäufer schlecht aufgeklärt wurde.
Der Fall: Die Käuferin hatte den Kaufpreis für die Eigentumswohnung voll finanziert. Später stellte sich heraus, daß die Kosten höher und die Steuerersparnisse geringer als gedacht waren. Sie verlangte im Wege des Schadensersatzes von den Verkäufern wegen mangelnder Aufklärung Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. April 2001 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts, das eine entsprechende Aufklärungspflicht des Verkäufers bejaht hatte, auf und meinte, eine umfassende Beratung des Käufers sei vom Verkäufer nicht geschuldet. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat, heißt es wörtlich im Urteil. Die Sache wurde jedoch an das Kammergericht zurückverwiesen, da die Käuferin sich außerdem darauf berufen hatte, der mit dem Vertrieb beauftragte Zeuge habe sie mit unrichtigen Berechnungsbeispielen falsch beraten. Wenn das zuträfe, käme allerdings eine Haftung aus einem Beratungsvertrag in Betracht.
BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 847
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. April 2001 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts, das eine entsprechende Aufklärungspflicht des Verkäufers bejaht hatte, auf und meinte, eine umfassende Beratung des Käufers sei vom Verkäufer nicht geschuldet. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat, heißt es wörtlich im Urteil. Die Sache wurde jedoch an das Kammergericht zurückverwiesen, da die Käuferin sich außerdem darauf berufen hatte, der mit dem Vertrieb beauftragte Zeuge habe sie mit unrichtigen Berechnungsbeispielen falsch beraten. Wenn das zuträfe, käme allerdings eine Haftung aus einem Beratungsvertrag in Betracht.
BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 847