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Schriftform
eMail reicht nicht
28.06.2001 (GE 12/2001, 803) Im Gesetz ist noch von „telegraphischer Übermittlung” die Rede (§ 127 BGB); die Anpassung an moderne Kommunikationsformen ist noch nicht in Kraft.
Der Fall: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hieß es, der Vertrag werde erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Eine solche wurde durch eMail erteilt.
Das Urteil: Mit Urteil vom 5. März 2001 verneinte das Kammergericht einen wirksamen Vertragsabschluß, da auch für die gewillkürte Schriftform des § 127 BGB eine eMail nicht ausreiche.
Gesetzesreform: Das kurz vor dem Inkrafttreten stehende Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften regelt in § 127 BGB neu, daß zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form eine „telekommunikative Übermittlung” ausreicht. Dazu zählt auch eine eMail. Nicht ausreichend ist lediglich nach der Begründung (der Gesetzestext selbst sagt das nicht) eine mündliche Übermittlung im Telefongespräch.
KG, Urteil vom 5. März 2001 - 8 U 6894/99 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 849
Das Urteil: Mit Urteil vom 5. März 2001 verneinte das Kammergericht einen wirksamen Vertragsabschluß, da auch für die gewillkürte Schriftform des § 127 BGB eine eMail nicht ausreiche.
Gesetzesreform: Das kurz vor dem Inkrafttreten stehende Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften regelt in § 127 BGB neu, daß zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form eine „telekommunikative Übermittlung” ausreicht. Dazu zählt auch eine eMail. Nicht ausreichend ist lediglich nach der Begründung (der Gesetzestext selbst sagt das nicht) eine mündliche Übermittlung im Telefongespräch.
KG, Urteil vom 5. März 2001 - 8 U 6894/99 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 849