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Mietkaution
Beweislast für Erwerber
28.06.2001 (GE 12/2001, 802) Nach § 572 BGB tritt der Erwerber auch hinsichtlich einer Kaution in die Rechte des Veräußerers ein. Zur Rückzahlung ist er nicht verpflichtet, wenn er die Kaution vom Veräußerer nicht erhalten hatte - was er beweisen muß.
Der Fall: Die Mieterin hatte nach der Veräußerung und Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangt. Die Erwerberin bestritt die Aushändigung der Kaution durch den Voreigentümer.
Das Urteil: Mit (äußerst knapp begründetem) Urteil vom 2. April 2001 meinte das Kammergericht, dafür sei die Erwerberin beweispflichtig. Da sie keinen Beweis über die Nichtaushändigung angetreten hatte, verurteilte das Kammergericht sie zur Rückzahlung der Kaution.
Der Kommentar: Die Sache ist keineswegs so unstreitig, wie das KG meint. Die Auffassung des Kammergerichts vertreten Sternel (Rdn. III, 237; MüKo/Voelskow Rdn. 7; Erman/Jendrek Rdn. 4). Gegenteiliger Auffassung, wonach also der Mieter die Weiterleitung der Sicherheit darlegen und beweisen muß, sind Lammel Rdn. 30; Köhler/Kossmann § 18 Rdn. 6; Staudinger/Emmerich Rdn. 19; Schmidt-Futterer/Gather Rdn. 25; Blank/Börstinghaus Rdn. 18 und auch das LG Frankfurt/Main WuM 1998, 31.
Mietrechtsreform: Nach § 566 a, der auch für Geschäftsräume gilt, tritt der Erwerber nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Veräußerers hinsichtlich der Mietsicherheit ein, ist also ohne weiteres zur Rückzahlung verpflichtet. Ob das für Altverträge gilt, ist zweifelhaft und wohl zu verneinen.
KG, Urteil vom 2. April 2001 - 8 U 6556/98 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 851
Das Urteil: Mit (äußerst knapp begründetem) Urteil vom 2. April 2001 meinte das Kammergericht, dafür sei die Erwerberin beweispflichtig. Da sie keinen Beweis über die Nichtaushändigung angetreten hatte, verurteilte das Kammergericht sie zur Rückzahlung der Kaution.
Der Kommentar: Die Sache ist keineswegs so unstreitig, wie das KG meint. Die Auffassung des Kammergerichts vertreten Sternel (Rdn. III, 237; MüKo/Voelskow Rdn. 7; Erman/Jendrek Rdn. 4). Gegenteiliger Auffassung, wonach also der Mieter die Weiterleitung der Sicherheit darlegen und beweisen muß, sind Lammel Rdn. 30; Köhler/Kossmann § 18 Rdn. 6; Staudinger/Emmerich Rdn. 19; Schmidt-Futterer/Gather Rdn. 25; Blank/Börstinghaus Rdn. 18 und auch das LG Frankfurt/Main WuM 1998, 31.
Mietrechtsreform: Nach § 566 a, der auch für Geschäftsräume gilt, tritt der Erwerber nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Veräußerers hinsichtlich der Mietsicherheit ein, ist also ohne weiteres zur Rückzahlung verpflichtet. Ob das für Altverträge gilt, ist zweifelhaft und wohl zu verneinen.
KG, Urteil vom 2. April 2001 - 8 U 6556/98 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 851