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Staffelmiete
Unwirksam bei Erhöhung nach zehn Monaten
28.06.2001 (GE 12/2001, 801) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete muß die Miethöhe ein Jahr lang unverändert bleiben. Schwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn der Vertragsbeginn sich verzögert, etwa weil der Neubau noch nicht fertig ist.
Der Fall: Die Parteien hatten eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Staffelmietvereinbarung getroffen. Nachdem sich der Einzug verzögerte, änderten sie den Mietvertrag teilweise ab; insbesondere wurde der Vertragsbeginn um zwei Monate verschoben. Die Staffelmietvereinbarung wurde dagegen nicht geändert, so daß die erste Mieterhöhung nach zehn Monaten eintreten sollte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 20. April 2001 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Staffelmietvereinbarung insgesamt unwirksam sei, da die Mindestfrist des § 10 MHG von einem Jahr nicht eingehalten wurde. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kam nicht in Betracht, weil die Parteien einzelne Punkte des Mietvertrages wegen der Verzögerung des Einzugs geändert hatten, nicht aber die Staffelmietregelung.
Mietrechtsreform: Auch nach § 557 a BGB muß die Miete ein Jahr lang unverändert bleiben. Die bisherige Höchstdauer einer Staffelmietvereinbarung von zehn Jahren ist jedoch ersatzlos weggefallen.
LG Berlin, Urteil vom 20. April 2001 - 64 S 471/00 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 852