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Wohnungseigentum
Unzulässiger Terrassenabgang
28.06.2001 (GE 12/2001, 808) Auch nützliche bauliche Veränderungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden. Vereinbarungen vor Begründung des Wohnungseigentums reichen nicht.
Der Fall: Im Wege einer Erbteilung wurden drei Wohnungseigentumsrechte an einem Wohnhaus begründet. Die teilenden Miterben einigten sich, daß der Wohnungsinhaber im Erdgeschoß einen bereits früher einmal vorhandenen Abgang von der Terrasse in den Garten wiederherstellen darf. Die Terrasse war zwischenzeitlich in einen Balkon umgewandelt worden. Einem anderen Wohnungserwerber gefiel das nicht. Er verlangte - erfolgreich - die Wiederherstellung des Balkons.
Das Urteil: Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag (§ 3 WEG) entsteht die Eigentümergemeinschaft erst mit Eintragung der Wohnungseigentumsrechte in den Grundbüchern. Vereinbarungen der teilenden Miteigentümern erlangen nur Gültigkeit, wenn sie zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Ein Vertrauen auch auf schriftliche Vereinbarungen vor Entstehung des Wohnungseigentums wird nicht geschützt, wenn ein Sondernachfolger Wohnungseigentum erwirbt.
KG, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 24 W 2065/00 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 859
Das Urteil: Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag (§ 3 WEG) entsteht die Eigentümergemeinschaft erst mit Eintragung der Wohnungseigentumsrechte in den Grundbüchern. Vereinbarungen der teilenden Miteigentümern erlangen nur Gültigkeit, wenn sie zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Ein Vertrauen auch auf schriftliche Vereinbarungen vor Entstehung des Wohnungseigentums wird nicht geschützt, wenn ein Sondernachfolger Wohnungseigentum erwirbt.
KG, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 24 W 2065/00 - Wortlaut GE 12/2001 Seite 859