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Wohnungseigentum
Aufstockung ist niemals modernisierende Instandsetzung
28.06.2001 (GE 12/2001, 808) Die Aufstockung einer Wohnanlage bedarf immer der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage.
Der Fall: Wenn sich Hauseigentümer bei einer anstehenden Sanierung dazu entschließen, den Wohnstandard zeitgemäß anzuheben, weil die Mehrkosten wirtschaftlich gut angelegt sind, dann spricht man bei Eigentumswohnungen von einer „modernisierenden Instandsetzung“, die nicht nach den Regeln einer baulichen Veränderung nur mit allstimmiger Zustimmung erfolgen kann, sondern die auch mit Mehrheit herbeigeführt werden kann. Einem Teileigentümer stand an der Straße ein Gebäude mit Flachdach zu, das er in der Höhe durch Maisonette-Wohnungen erweitern wollte.

Das Urteil: Dem Teileigentümer wurde die Errichtung eines Satteldaches untersagt. Er durfte auch keinen neuen Nutzraum schaffen. Eine modernisierende Instandsetzung geht nicht so weit, daß unter dieser Parole auch ein Flachdach durch ein ausgebautes Dachgeschoß ersetzt werden könnte.
BayObLG, Beschluß vom 14. Februar 2001 - 2Z BR 117/00 -, Wortlaut GE 12/2001 Seite 856